PresseKat - Wirksame Haftungsbeschränkung ? auf die Formulierung kommt es an

Wirksame Haftungsbeschränkung ? auf die Formulierung kommt es an

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(PresseBox) - Haftungsbeschränkungen in den AGB sind für Online-Händler sinnvoll, da der gesetzliche Maßstab hoch ist und Ihre Verantwortlichkeit erst einmal vermutet wird. Bei der Formulierung müssen Shopbetreiber aber in vielerlei Hinsicht Einschränkungen beachten. Bei einem Verstoß ist die Klausel insgesamt unwirksam und es besteht Abmahngefahr. Tanya Stariradeff, Rechtsexpertin bei Trusted Shop, zeigt auf, wie Online-Händler ihre Haftung wirksam einschränken.
Gesetzlicher Haftungsmaßstab: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Eine verschuldensunabhängige Haftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, z.B. wenn eine besondere Vereinbarung getroffen wird (z.B. bei der Übernahme einer Garantie) oder wenn das Gesetz dies vorsieht:
Ein Beispiel hierfür ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Wenn Online-Händler selbst hergestellte Waren an Verbraucher verkaufen, haften sie als Hersteller in einem gewissen Umfang verschuldensunabhängig, wenn das Produkt bei seinem Inverkehrbringen Fehler aufweist.
Grundsätzlich müssen Online-Händler ihren Kunden gegenüber allerdings (nur) haften, wenn sie ihre Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sie Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verantworten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Der gesetzliche Haftungsmaßstab ist somit sehr streng, da bereits jede kleine Unachtsamkeit ausreicht. Dazu kommt, dass bei einer Auseinandersetzung mit dem Kunden zunächst vermutet wird, dass Online-Händler ihre Pflichtverletzung auch verantworten. Haftungseinschränkungen in den AGB sind ein wirksames Mittel, dieser unvorteilhaften Rechtslage zumindest teilweise entgegenzuwirken.
Pauschale Haftungsausschlüsse sind stets unzulässig
Problematisch ist allerdings, dass diese nur in einem sehr engen Rahmen zulässig sind. Einschränkungen gelten sowohl hinsichtlich des Haftungsmaßstabs als auch hinsichtlich der Schadensart:




? Haftung für Körperschäden: Jedenfalls unzulässig nach § 309 Nr. 7 a BGB ist eine Klausel, die die Haftung des Händlers für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in irgendeiner Weise einschränkt.
? Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz: Ebenso unzulässig sind Einschränkungen der Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHaftG).
? Haftung für grobes Verschulden: Weiterhin dürfen Händler ihre Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht in den AGB einschränken (§§ 309 Nr. 7 b, 276 Abs. 3 BGB). Möglich bleibt also der Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit, sofern die Beschränkung nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (z.B. Körperschäden, Kardinalpflichten). Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fällt dem juristischen Laien schwer. Von leichter Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn der fragliche Fehler auch durchschnittlich sorgfältigen Händlern gelegentlich passieren kann. ?Dürfen? derartige Fehler hingegen gar nicht passieren, liegt meistens grobe Fahrlässigkeit vor.
? Haftung für sog. Kardinalpflichten: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Haftungseinschränkung für verkaufswesentliche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf, unzulässig (BGH, Urteil vom 15.09.02005, Az. I ZR 58/03). Im Rahmen eines Kaufvertrags besteht die Kardinalpflicht insbesondere in der (mangelfreien) Lieferung der bestellten Ware. Allerdings dürfen Online-Händler ihre Haftung in diesem Fall auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden beschränken (BGH, Urteil vom 25.02.1998, Az. VIII ZR 276/96). Zulässig ist die Angabe einer bestimmten Summe, wenn diese ausreichend ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden zu decken. Dies ist aber nicht zwingend und eine abstrakte Formulierung reicht grundsätzlich aus.
Pauschale Haftungsausschlüsse, die diese Besonderheiten nicht berücksichtigen sind stets unzulässig. Diese komplexen Regelungen fordern auch besondere Sorgfalt bei der Formulierung. Online-Händler sollten immer darauf achten, dass ihre Klausel zur Haftungsbeschränkung eine Rückausnahme für die Haftung für Körperschäden, Kardinalpflichten und gegebenenfalls die Haftung nach dem ProdHaftG enthält.
Salvatorische Klauseln helfen wenig
Verstößt die Klausel gegen eine oder mehrere der oben genannten Einschränkungen, ist sie insgesamt nichtig. Eine ?Reduzierung? ihres Anwendungsbereichs auf die zulässige Einschränkung kommt nicht in Betracht. Weniger ist, wie so häufig, mehr.
Sog. salvatorische Klauseln, z.B. wie der Zusatz ?soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen?, vermögen die Haftungseinschränkung nicht zu retten. In diesem Fall verstößt der Händler nämlich gegen das Transparenzgebot.
Vorsicht bei Verkürzung der Verjährungsfrist
Von der Rechtsprechung häufig beanstandet werden Klauseln, die zwar keine Haftungsbeschränkung zum Gegenstand haben, eine solche aber de facto herbeiführen.
Ein Beispiel dafür ist die ? an sich zulässige - Verkürzung der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche des Käufers bei dem Kauf von Gebrauchtwaren. Da der Käufer beim Vorliegen eines Mangels unter Umständen Schadensersatz verlangen kann (§ 437 Nr. 3 BGB), wird durch die Verkürzung der Verjährungsfrist mittelbar auch die Haftung des Verkäufers verkürzt. Dies ist aber, wie dargestellt, nicht immer möglich (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12).
Auch in diesem Zusammenhang müssen Händler also daran denken, eine entsprechende Rückausnahme herbeizuführen.
Pflichtverletzungen durch Hilfspersonen
Je nach Betriebsgröße schafft es die Mehrheit der Händler nicht, alle im Zusammenhang einer Bestellung anfallenden Aufgaben (von der Eingabe der Produktinformationen in den Online-Shop bis zur Übergabe der Ware an das Transportunternehmen) selbst zu erledigen. Vielmehr sind die Händler auf die Unterstützung ihrer Mitarbeiter angewiesen.
Dies wird auch bei der Regelung der Haftung berücksichtigt: Händler haften nicht nur für eigene Pflichtverletzungen, sondern auch für Pflichtverletzungen, die durch ihre Hilfspersonen begangen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Hilfspersonen mit ihrem Wissen und Wollen im Rahmen der Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden tätig werden.
Solche sog. Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) sind z.B. ihre Mitarbeiter, die sich um die Bestellabwicklung kümmern. Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte sind dabei irrelevant.
Nicht zu den Erfüllungsgehilfen zählen in der Regel die Lieferanten des Händlers oder der Transporteur. Denn sie erfüllen nur die eigenen Vertragspflichten gegenüber dem Händler.
Da das Gesetz zwischen der Haftung von Händlern für eigene Pflichtverletzungen und der Zurechnung der Pflichtverletzungen durch ihre Hilfspersonen unterscheidet, ist es sinnvoll, im Rahmen der Haftungseinschränkung auch explizit auf die Hilfspersonen Bezug zu nehmen.
Besonderheiten im B2B-Bereich
Die geschilderten Regel gelten grundsätzlich auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Zwar finden die Regelungen des § 309 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern. Verstößt allerdings eine Klausel gegen die Vorschrift, hat dies nach der Rechtsprechung zumindest eine Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.
Sind Online-Händler nur im unternehemrsichen Geschäftsverkehr tätig, müssen sie auf das ProdHaftG nicht hinweisen.
Abschließender Tipp
Der Handlungsspielraum für Online-Händler ist beim Thema Haftung zwar sehr eingeschränkt, es lohnt sich aber trotzdem, ihn auszuschöpfen. Von einer Differenzierung zwischen dem B2C- und dem B2B-Bereich rät Stariradeff ab. Händler müssen nicht nur die Haftungsklausel selbst besonders sorgfältig formulieren, sondern auch darauf achten, dass die Haftung nicht durch andere Klauseln unzulässig eingeschränkt wird.

Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein ?Rundum-sicher-Paket? bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. Weitere Informationen: http://www.trustedshops.de

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Trusted Shops ist seit über 15 Jahren die bekannteste europäische Vertrauensmarke im Bereich E-Commerce. Das 1999 gegründete Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein ?Rundum-sicher-Paket? bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Trusted Shops stellt die Unabhängigkeit und Echtheit der Bewertungen über eine mehrstufige Überprüfung sicher. Das Abmahnschutzpaket von Trusted Shops schützt Online-Händler vor teuren wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Rechtstexte. Weitere Informationen: http://www.trustedshops.de



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Datum: 27.05.2016 - 10:14 Uhr
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