PresseKat - Reiselust statt Reisefrust: Vier Tipps zur entspannten Onlinebuchung

Reiselust statt Reisefrust: Vier Tipps zur entspannten Onlinebuchung

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(PresseBox) - Am 12. und 13. März konnten sich Privatbesucher wieder auf der Leitmesse der Reisebranche ITB Berlin über Tourismustrends, fremde Kulturen sowie die schönsten Destinationen informieren. Beim Buchen von Reisen nutzt über die Hälfte der Deutschen (56,4 Prozent) am liebsten das Internet.* Nur: Welche Rechte hat der Verbraucher, wenn der Traumurlaub zu scheitern droht und an wen kann sich der Urlauber bei Problemen wenden, wenn er online gebucht hat? Die wichtigsten Fragen beantwortet Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte bei Trusted Shops.
1) Ich habe meinen Urlaub bei einem Online-Reiseveranstalter gebucht. Jetzt möchte ich gerne eine Umbuchung vornehmen und brauche weitere Beratung. Muss mir der Reiseveranstalter, der auch über Reisbüros verfügt, hier weiter helfen?
Dr. Carsten Föhlisch: Es kommt dabei ganz darauf an, ob der Reiseveranstalter auch bei online gebuchten Reisen eine persönliche Beratung gestattet. Teilweise wird sie ausgeschlossen, um auf diese Weise im Internet niedrigere Preise zu ermöglichen. Nachfragen sollte man in einem Reisebüro des Veranstalters aber auf jeden Fall.
2) Meinen Flug nach Amerika habe ich online gebucht. Allerdings ist der Zug zum Flughafen liegen geblieben und dadurch habe ich meinen Flug verpasst. Muss mir ein neuer Flug angeboten werden und erhalte ich auch eine Entschädigung, da mein Urlaub sich um einen Tag verkürzt? Von wem würde ich die Entschädigung bekommen: Fluggesellschaft oder Bahn?
Dr. Carsten Föhlisch: Wenn der Zug ausfällt, kommt es darauf an, ob ich die Fahrt selbst gebucht habe oder ob sie Bestandteil einer Reise ist. Im ersten Fall regelt die EU-Fahrgastrechteverordnung die Entschädigungen. Diese kann zum Beispiel bei 100 Prozent des Fahrpreises liegen, wenn die Verspätung mehr als 60 Minuten beträgt und eine Weiterreise dadurch sinnlos geworden ist. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche wegen des verpassten Flugs bestehen grundsätzlich nicht. Seltene Ausnahmen können sich nur ergeben, wenn der Bahn eine Informationspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wenn sie also nicht ausreichend über eine Verspätung oder einen Zugausfall informiert. Ist die Bahnfahrt dagegen fester Bestandteil meiner Reise, wie es beispielsweise bei ?Rail & Fly?-Tickets der Fall ist, ist sie zu einer Reiseleistung geworden, die mir der Reiseveranstalter angeboten hat und für deren Mängel dieser grundsätzlich einzustehen hat. Verkürzt sich also durch den verpassten Flug die Urlaubszeit, habe ich Anspruch auf eine anteilige Erstattung.




3) Ich habe Anfang des Jahres im Internet eine Städtereise für August gebucht. Aufgrund eines Todesfalls in meiner Familie werde ich den Urlaub nicht antreten können. Kann ich mir in diesem Fall mein Geld zurückerstatten lassen?
Dr. Carsten Föhlisch: In diesem Fall kann ich vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Reisevertrag ist dies vor Reisebeginn jederzeit und ohne Begründung möglich. Dadurch verliert der Reiseveranstalter seinen ursprünglichen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Allerdings kann er stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei er sich ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwertung des frei gewordenen Platzes anrechnen lassen muss. Dies geschieht meist in Form einer pauschalierten Stornogebühr, die in den AGB festgehalten wird. Diese wird höher ausfallen, je näher der Reiseantritt rückt. Dem Reiseveranstalter sollte daher der Rücktritt möglichst frühzeitig angezeigt werden. Empfehlenswert ist weiterhin der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die in den meisten Fällen auch beim Tod eines nahen Familienangehörigen die Stornogebühren übernimmt.
4) Der Flughafen, von dem ich aus meinem Urlaub zurück nach Hause fliege, wird für mehrere Tage bestreikt. Dadurch werde ich meinen online gebuchten Heimflug nicht antreten können. Muss mir die Fluglinie einen Ersatzflug von einem anderen Flughafen aus bereitstellen und erhalte ich eine Entschädigung? Oder darf ich meinen Urlaub auf Kosten der Veranstalter womöglich weiterführen? Und wer ist mein Ansprechpartner im Ausland?
Dr. Carsten Föhlisch: Für Flüge, die in der EU beginnen oder für solche einer europäischen Fluglinie zu einem Flughafen in der EU, gilt die EU-Fluggastrechteverordnung. Diese sieht bei außergewöhnlichen Umständen, unter die ein Streik fällt, vor, dass der Reisende Anspruch auf eine Ersatzbeförderung hat, um die sich die Fluggesellschaft kümmern muss. Weiterhin ist sie für die Betreuung der Fluggäste verantwortlich. Dazu zählt insbesondere die Verpflegung. Ist die Beförderung erst am nächsten Tag oder später möglich, muss die Fluggesellschaft auch die Kosten für die Hotelübernachtung übernehmen. Eine Entschädigung in Geld schuldet sie in diesem Fall aber nicht. Ansprechpartner ist immer der Reiseveranstalter oder auch direkt die Fluggesellschaft.
*LINK Institut; Dezember 2015

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Datum: 14.03.2016 - 08:51 Uhr
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