PresseKat - Möglicher Anspruch auf Schadenersatz für VW Aktionäre

Möglicher Anspruch auf Schadenersatz für VW Aktionäre

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Viele VW-Aktionäre lassen derzeit von kompetenten Rechtsanwälten mit dem Fachgebiet Kapitalmarktrecht prüfen, ob sie Schadenersatzansprüche gegen die Volkswagen AG geltend machen können.

(firmenpresse) - Sollte sich bestätigen, dass die Volkswagen AG die Aktionäre zu spät über die drohenden Strafen wegen einer manipulierter Schadstoffsoftware in den USA informiert hat, dann wird gegen die gesetzliche Informationspflicht nach Paragraf 15 Wertpapierhandelsgesetz verstoßen. Für diesen Fall sieht das Gesetz Schadensersatzansprüche für den Aktionär vor, weil die Volkswagen AG laut § 37b WpHG sogenannte Insiderinformationen nicht sofort der Öffentlichkeit mitgeteilt hat.

Welche VW-Aktionäre können Schadensersatz verlangen?

Nach der einen Auffassung einiger Rechtsanwälte haben nur die Aktionäre einen Anspruch, die nach dem 3. September 2015 VW-Aktien gekauft haben. Andere Rechtsanwälte sind aber der Meinung, dass jeder Aktionär Ansprüche geltend machen kann, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Manipulationssoftware am 20. September 2015 Inhaber einer VW-Aktie war. Laut § 37 Absatz 1 Nummer 1 WpHG hat der Aktionär einen Anspruch, der zu einem Zeitpunkt Aktien gekauft hat, als Volkswagen schon eine Mitteilung über die manipulierten Abgaswerte hätte machen müssen und dies vorsätzlich unterlassen hat. Diese Unterlassung hat schließlich dazu geführt, dass der Aktionär zu einem nicht marktgerechten und somit zu einem völlig überteuerten Kurs gekauft hat. Trotz einer veröffentlichten Studie über erhöhte Emissionswerte aus dem Jahr 2014 der West Virginia University informierte die Volkswagen AG erst am 22. September 2015 die Öffentlichkeit über die Manipulationssoftware. Welche Rechtsauffassung nun die Richtige ist, müssen die Gerichte abklären.


Wie hoch kann der Schadensersatz pro Aktie sein?

Derzeit haben mehrere VW-Aktionäre Klage eingereicht. So hat zum Beispiel ein Aktionär am 29. Juni 2015 VW-Aktien zu einem Kurs in Höhe von 214 Euro bei seiner Bank gekauft. Am 7. Oktober hatte er sie dann wieder zu einem Stückpreis von etwa 104 Euro verkauft, da die Aktie zu diesem Zeitpunkt nur noch die Hälfte wert war. Viele Anwälte haben die Meinung, dass der sogenannte Kursdifferenzschaden zwischen 54 Euro und 60 Euro pro Aktie beträgt. Aber auch die vollständige Rückabwicklung des Aktienkaufs ist nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011, Az. XI ZR 51/19) möglich.





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Datum: 14.12.2015 - 11:28 Uhr
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