PresseKat - "Der Nachbar als Drohnenpilot: Was ist erlaubt?" - Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. L

"Der Nachbar als Drohnenpilot: Was ist erlaubt?" - Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

ID: 1292025

Gut beraten von den Experten der ERGO Versicherungsgruppe

(firmenpresse) - Dagmar B. aus Würzburg:
Seit einiger Zeit lässt mein Nachbar in seinem Garten ständig eine Drohne kreisen, manchmal auch bis über unsere Grundstücksgrenze. Unter der Drohne ist eine Kamera angebracht, mit der er bestimmt auch in unsere Fenster schauen kann. Darf mein Nachbar das?

Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Zunächst einmal hat jeder von uns ein Recht am eigenen Bild. Ohne Ihre Einwilligung darf Ihr Nachbar keine erkennbaren Bilder Ihrer Person veröffentlichen. Dies sagt das Kunsturheberrechtsgesetz. Fotografiert Ihr Nachbar Sie unbefugt innerhalb Ihres Hauses oder eines vor fremden Blicken besonders geschützten Bereichs Ihres Grundstücks, macht er sich nach § 201a Strafgesetzbuch strafbar - auch ohne Veröffentlichung. Er riskiert dann eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder eine Geldstrafe. Ob das reine Überfliegen fremder Grundstücke mit einer Drohne das Eigentumsrecht des Hausherrn beeinträchtigt, hängt von der Intensität der Störung ab. Aber: Stürzt die Drohne ab und verursacht Verletzungen oder Schäden, haftet der Drohnenpilot. Die Bundesregierung plant übrigens, Drohnen ab 500 g zukünftig registrieren zu lassen, um die Verantwortlichen bei Unfällen leichter haftbar zu machen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 891



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Datum: 26.11.2015 - 11:35 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:

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Telefon: 0211 477-2980

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