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Oberlandesgericht entscheidet: Kapitalanlagenvermittler sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet

ID: 1277108

Welche Auswirkungen und Risiken hat die Entscheidung für Vermittler?

(firmenpresse) - Mit einem Beschluss vom 21.09.2015 hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes die Pflicht zur Prüfung eines angebotenen Kapitalanlagenmodells auch auf die sogenannten Policen-Aufwertungsmodelle übertragen. Nach dieser Entscheidung müssen Kapitalanlagenvermittler auch bei derartigen Modellen, die rechtlich betrachtet nichts weiter sind als ein Kaufvertrag mit einer hinausgezogenen Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, eine umfassende Plausibilitätsprüfung vornehmen. Nach Ansicht des OLG obliegt es den Vermittlern derartiger Modelle, sich zu informieren, wie denn der Käufer die von ihm versprochene Zahlung des hohen Kaufpreises bewerkstelligen will.

Plausibilitätsprüfungspflicht - Wie funktioniert das in der Praxis?

"Zu dem Ansatz mag man stehen, wie man will. Viele Rechtsanwälte, die Kapitalanlagenvermittler vertreten, stehen auf dem Standpunkt, dass eine solche Plausibilitätsprüfungspflicht gerade nicht gefordert ist. Denn die Grundprinzipien dieses Vertrags sind klar: Kunde verkauft Versicherung, Käufer zahlt Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sehr hoch und soll allerdings erst in einigen Jahren vollständig bezahlt werden. Wie der Käufer einer Sache den Kaufpreis allerdings erbringt, kann nach allgemeinen Zivilrecht dem Verkäufer regelmäßig vollkommen egal sein: Geld hat man zu haben, heißt es im BGB-Grundkurs", erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Kunden derartiger Policen-Aufwertungsmodelle vertritt.

Entscheidung zur Stärkung von Anlegerrechten?

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert hierzu, dass das Schleswig-Holsteinische OLG die Vertragsfreiheit hier eingeschränkt hat: "Wenn der Käufer einer derartigen Lebensversicherung einen um 270 Prozent über den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Kaufzeitpunkt liegenden Kaufpreis in 16 Jahren bezahlen will, laufe dies auf eine Verzinsung des Rückkaufswertes hinaus, deren Eintrittswahrscheinlichkeit vom Kapitalanlagenvermittler geprüft werden muss. Dem Kapitalanlagenvermittler obliegt es nach dieser Entscheidung, sich darüber zu informieren, wie - im konkreten Fall die Sinus Capital AG - die von ihr versprochene Verzinsung zu verdienen gedenke", so Rechtsanwalt Röhlke.





Voraussetzungen Policen-Aufwertungsmodell und Plausibilitätsprüfung

Vermittler, die eine derartige Plausibilitätsprüfung im Falle des Verkaufs geschlossener Fondsbeteiligungen nicht vorgenommen haben oder dem Kunden nicht mitgeteilt haben, haften voll auf Schadenersatz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Plausibilitätsprüfung ergibt, dass das Modell gerade nicht plausibel gewesen wäre. Im Falle der Policen-Aufwertungsmodelle kann eine derartige Plausibilitätsprüfung wohl in den meisten Fällen gar nicht vorgenommen werden, da die Anbieter derartiger Modelle ihre Unternehmenspläne für die nächsten 16 Jahre nicht dezidiert offen legen. Neben der regelmäßig vorliegenden Verbotswidrigkeit derartiger Policen Aufwertungsmodelle dürfte hier ein weiterer Ansatzpunkt für Anleger liegen, eine Falschberatung gerichtlich erfolgreich durchzusetzen und Schadenersatz von den Kapitalanlagenvermittlern einzuklagen.

Allerdings betrifft das Urteil auch andere Kapitalanlagen, meint Röhlke: "Im Falle der 6000 geschädigten Anleger des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eV, also der Goldbetrüger von der Berliner BWF - Stiftung, liegt nach unserer Ansicht ebenso wenig eine Plausibilität des Modells vor. Die BWF Stiftung wollte das Gold, welches einerseits im Eigentum des Kunden stehen sollte, im Wege eines Sachdarlehens in eigenem Namen weiter verwerten und insbesondere an Goldschmiede und verarbeitendes Gewerbe ausliefern, damit aus den ursprünglichen Goldbarren weitere Golderzeugnisse gemacht werden. Wie auf diese Weise die von der BWF Stiftung dargestellten Renditen im Vergleich zum normalen Tagespreis des Goldes erzielt werden sollten, bleibt vollkommen unklar. Ebenso unklar ist, ob und welche Goldschmiede oder verarbeitenden Betriebe überhaupt Bedarf an derart teuren kurzfristigen Goldlieferungen gehabt hätten. Das BWF Modell ist darüber hinaus auch aufgrund der vom Insolvenzverwalter festgestellten hohen Vertriebsprovisionen von bis zu 20 Prozent ohnehin nicht plausibel", meint Röhlke.

Fazit: Betroffene Anleger tun gut daran, rechtzeitig juristischen Rat zu suchen. Sofern nur Vermittler zu verklagen sind, gilt regelmäßig das Motto: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Für weitere Informationen und zur Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und anwalt(at)kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt

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Datum: 19.10.2015 - 09:10 Uhr
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