PresseKat - Anheuser-Busch InBev beabsichtigt Zusammenschluss mit SABMiller zum ersten echten globalen Biererzeu

Anheuser-Busch InBev beabsichtigt Zusammenschluss mit SABMiller zum ersten echten globalen Biererzeuger

ID: 1273797

(ots) - Wie Anheuser-Busch InBev ("AB InBev")
heute bekanntgegeben hat, wurde dem Vorstand von SABMiller plc
("SABMiller") (JSE: SAB) ein überarbeiteter Vorschlag zum
Zusammenschluss der beiden Unternehmen zum ersten echten globalen
Biererzeuger vorgelegt.

Überarbeiteter Vorschlag äußerst attraktiv für SABMiller-Aktionäre

Der überarbeitete Vorschlag, den AB InBev heute vorgelegt hat,
sieht die Ãœbernahme von SABMiller zu 42,15 GBP pro Aktie in bar vor.
Alternativ gibt es eine Aktienbeimischung für ca. 41 % der
SABMiller-Aktien. AB InBev hat SABMiller bereits zwei vertrauliche
schriftliche Vorschläge unterbreitet, den ersten zu 38,00 GBP pro
Aktie in bar und einen weiteren zu 40,00 GBP pro Aktie in bar. AB
InBev zeigte sich enttäuscht, dass der Vorstand von SABMiller beide
Vorschläge ohne wirkliche Verhandlungsabsicht abgelehnt hat.

AB InBev ist der Meinung, dass dieser überarbeitete Vorschlag für
SABMiller-Aktionäre äußerst attraktiv sein sollte und extrem
vorteilhafte Konditionen bietet. Die Barabfindung beinhaltet einen
Aufschlag von 44 % gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie
von 29,34 GBP am 14. September 2015 (letzter Geschäftstag vor der
erneut aufkeimenden Spekulation eines Herantretens von AB InBev).

Der überarbeitete Vorschlag sieht eine attraktive Barabfindung für
öffentliche Anteilseigner von SABMiller sowie eine zukünftige
attraktive Investition für Altria Group, Inc., und BevCo Ltd. (die
gemeinsam ca. 41 % der SABMiller-Aktien besitzen) vor, die nach
Ansicht von AB InBev ihre finanziellen Voraussetzungen erfüllt. Durch
die alternative Aktienbeimischung lässt sich außerdem eine
angemessene Finanzierung erzielen und die Bargeld-Offerte zu einem
höheren Preis realisieren, als AB InBev normalerweise anbieten
könnte. Weitere Einzelheiten zu der alternativen Aktienbeimischung




und zu den Vorbedingungen für diesen überarbeiteten Vorschlag sind im
Folgenden ausgeführt.

AB InBev ist der Meinung, dass die überarbeitete Bargeld-Offerte
von 42,15 GBP pro Aktie angemessen ist und vom SABMiller-Vorstand
befürwortet werden sollte.

Ãœberzeugende Gelegenheit

Durch den Zusammenschluss von AB InBev und SABMiller würde eine
echte globale Brauerei und eines der weltweit führenden
Konsumgüterunternehmen entstehen. Angesichts der größtenteils
komplementären geografischen Präsenz und Markenportfolios von AB
InBev und SABMiller wäre der zusammengeschlossene Konzern in
praktisch jedem wichtigen Biermarkt operativ tätig, darunter
Schwellenmärkte mit starkem Wachstumspotenzial wie Afrika, Asien
sowie Mittel- und Südamerika.

Der zusammengeschlossene Konzern würde Umsätze von 64 Milliarden
USD sowie ein Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen
(EBITDA) von 24 Milliarden USD erzielen(1). AB InBev ist der Meinung,
dass diese Transaktion im besten Interesse der Verbraucher,
Aktionäre, Mitarbeiter, Großhändler und Geschäftspartner beider
Unternehmen sowie der bedienten Gemeinden wäre.

"Wir haben höchsten Respekt für SABMiller, seine Mitarbeiter und
seine Führungskultur und glauben, dass durch den Zusammenschluss
unserer beiden großartigen Unternehmen der erste echte globale
Biererzeuger entstehen würde", sagte Carlos Brito, Chief Executive
Officer von Anheuser-Busch InBev. "Beide Unternehmen sind tief mit
einigen der geschichtsträchtigsten Bierkulturen auf der ganzen Welt
verwurzelt und teilen die Leidenschaft für Braukunst und eine
historische Qualitätstradition. Durch die Zusammenführung unseres
reichhaltigen Erbes, unserer Marken und unserer Mitarbeiter unter
einem Dach würden wir das Angebot an Weltklassebieren für Konsumenten
verbessern. Zudem sind beide Unternehmen weltweite
Vorzeige-Unternehmensbürger, die die Gemeinden, wo wir leben und
arbeiten, positiv verändern möchten. Einfach ausgedrückt: Wir sind
der Meinung, dass wir gemeinsam mehr erreichen können als jeder von
uns auf eigene Faust. Neben einem breiteren Bierangebot in einem
größeren Markt würden alle unsere Aktionäre von einem Mehrwert
profitieren."

Zusammenschluss würde erhebliche Wachstumschancen eröffnen und
Interesseneignern auf der ganzen Welt Vorteile bringen

Durch den Zusammenschluss von AB InBev und SABMiller würden sich
erhebliche Wachstumschancen eröffnen. Das kombinierte Markenportfolio
der beiden Unternehmen ließe sich über ein größtenteils
komplementäres Vertriebsnetz vermarkten, und der neue Konzern würde
von den Best Practices beider Unternehmen profitieren. Sowohl für AB
InBev als auch für SABMiller waren die langjährige Erfahrung bei der
Markenentwicklung und der erfolgreiche Aufbau nationaler Ikone und
regionaler Marken wichtige Erfolgsfaktoren.

Das gemeinsame Portfolio komplementärer globaler und regionaler
Marken des zusammengeschlossenen Konzerns würde Biertrinkern in neuen
und bestehenden Märkten mehr Auswahl bieten. Zudem würde die
Zusammenführung der Kompetenzen der beiden Unternehmen zukünftige
Innovationen ermöglichen, um unseren Konsumenten auf der ganzen Welt
aufregende neue Produkte vorzustellen.

So konnte beispielsweise AB InBev nach dem Zusammenschluss mit
Anheuser-Busch die Sparte Budweiser weltweit erfolgreich entwickeln
mit internationalen Umsatzzahlen, die heute mehr als die Hälfte des
Gesamtvolumens der Marke ausmachen.

Aufbau des weltweit besten Talentpools

AB InBev ist der Meinung, dass man gemeinsam mit SABMiller eines
der weltweit führenden Konsumgüterunternehmen aufbauen kann, das von
den Fähigkeiten, dem Enthusiasmus, dem Engagement, der Energie und
der Motivation des kombinierten globalen Fachkräftebestands
profitieren würde.

AB InBev ist ein echtes internationales Unternehmen, in dessen
oberster Führungsriege nahezu 30 Nationalitäten vertreten sind. Die
erfahrene Geschäftsleitung von SABMiller zeichnet sich durch ihre
umfangreiche Marktkenntnis aus, insbesondere in Regionen, wo AB InBev
derzeit nur schwach vertreten ist.

Daher geht AB InBev davon aus, dass die Geschäftsleitung und die
Mitarbeiter von SABMiller in allen Bereichen des
zusammengeschlossenen Konzerns wichtige Funktionen übernehmen würden.

Afrikanischer Kontinent als wichtiger Wachstumsmotor für
zusammengeschlossenen Konzern aufgrund langjähriger Präsenz von
SABMiller in der Region

Auf dem afrikanischen Kontinent gibt es äußerst attraktive Märkte
mit steigendem BIP, einem wachsenden Mittelstand und neuen
wirtschaftlichen Möglichkeiten. Afrika würde in der Zukunft des
zusammengeschlossenen Konzerns auch weiterhin eine zentrale Rolle
spielen, aufbauend auf der langjährigen Tradition und dem Erfolg von
SABMiller in der Region, die sich bis ins 19. Jahrhundert
zurückverfolgen lassen. AB InBev plant eine zweite Notierung an der
Johannesburger Börse sowie eine regionale Geschäftsleitung, die am
zukünftigen Erfolg des zusammengeschlossenen Konzerns maßgeblich
beteiligt wäre.

AB InBev will die regionale Firmenzentrale für den
zusammengeschlossenen Konzern auf dem afrikanischen Kontinent in
Johannesburg belassen. Außerdem ist sich AB InBev des historischen
Beitrags von SABMiller zum Fortschritt Südafrikas bewusst, wo man
tief verflochten ist mit ortsansässigen Interesseneignern. Im
Speziellen bewundert AB InBev die sogenannte Initiative "Broad-Based
Black Economic Empowerment", die SABMiller aufgelegt hat und die man
fortzuführen gedenkt.

Gemeinsam für eine bessere Welt eintreten

Beide Unternehmen wollen die Gemeinden, wo sie leben und arbeiten,
positiv verändern. Dazu sollen Möglichkeiten entlang der gesamten
Lieferkette (von Landwirten über Braumeister bis hin zu Lkw-Fahrern
und Kunden) geschaffen und die höchsten Standards der sozialen
unternehmerischen Verantwortung angestrebt werden.

Durch einen Zusammenschluss der beiden Unternehmen würden
Ressourcen und Expertise gebündelt, und man könnte die Welt
nachhaltiger und positiver beeinflussen. Beide Unternehmen arbeiten
über Programme eng mit Interesseneignern zusammen, um den
verantwortungsvollen Genuss ihrer Produkte zu fördern, durch Wasser-
und Energieeinsparung und Recycling die Umweltbelastung zu reduzieren
und die Gemeinden, wo sie leben und arbeiten, zu verbessern.

Nachgewiesener Erfolg bei Geschäftsabschlüssen und Steigerung des
Aktionärswerts

AB InBev hat nachgewiesene Erfolge bei Abwicklung und Integration
von Geschäftszusammenschlüssen und Steigerung des Aktionärswerts. Das
Unternehmen hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten verschiedene
große Geschäftsabschlüsse abgewickelt und konsistent zum Vorteil
aller Interesseneigner seine genannten Ziele erreicht und
Verpflichtungen eingelöst. Durch einen Zusammenschluss würden
Ressourcen und Expertise gebündelt, und man könnte die Gemeinden auf
der ganzen Welt noch nachhaltiger und positiver beeinflussen.

Verpflichtung zur proaktiven Zusammenarbeit mit
Regulierungsbehörden

Die geografische Präsenz der beiden Unternehmen ist kontinental
und regional gesehen größtenteils komplementär. AB InBev würde in
Kooperation mit SABMiller und den zuständigen Behörden versuchen alle
potenziellen regulatorischen Prüfungen zeitnah und angemessen
abzuwickeln. Insbesondere in den USA und in China würde man sich für
eine umgehende und proaktive Bewältigung aller regulatorischen und
vertraglichen Angelegenheiten einsetzen. Entsprechend würde AB InBev
in Südafrika und anderen Gerichtsbarkeiten mit SABMiller an der
Erfüllung anwendbarer regulatorischer Anforderung zusammenarbeiten.

Alternative Aktienbeimischung

Der überarbeitete Vorschlag beinhaltet eine alternative
Aktienbeimischung, die bis zu 326 Millionen Aktien umfasst und für
ca. 41 % der SABMiller-Aktien gilt. Diese Aktien hätten die Form
einer eigenen Klasse von AB InBev-Aktien ("gesperrte Aktien") mit den
folgenden Merkmalen:


-- nicht börsennotiert und von jeglichem Börsenhandel ausgeschlossen;
-- unterliegen einer fünfjährigen Sperrfrist ab Abschluss;
-- 1:1 wandelbar in AB InBev-Stammaktien nach Ablauf der fünfjährigen
Sperrfrist; und
-- gleichgestellt mit AB InBev-Stammaktien hinsichtlich Dividende und
Stimmrecht.


Bei der vorgezogenen Wandlung in AB InBev-Stammaktien erhalten
SABMiller-Aktionäre, die sich für die alternative Aktienbeimischung
entscheiden, 0,483969 gesperrte Aktien für jeweils 1
SABMiller-Aktie(2). SABMiller-Aktionäre, die sich für die alternative
Aktienbeimischung entscheiden, erhalten darüber hinaus eine
Barabfindung von 2,37 GBP für jede SABMiller-Aktie. Ausgehend von der
Schlussnotierung der AB InBev-Stammaktien zum 6. Oktober 2015 von
98,06 EUR läge bei der alternativen Aktienbeimischung (einschließlich
der Barabfindung von 2,37 GBP) der Wert jeder SABMiller-Aktie bei
37,49 GBP pro Aktie. Dies entspricht einem Aufschlag von ca. 28 %
gegenüber der Schlussnotierung der SABMiller-Aktie von 29,34 GBP zum
14. September 2015(3).

Dies bedeutet, dass der implizierte Wert der alternativen
Aktienbeimischung niedriger liegt als die vorgeschlagene
Bargeld-Offerte, selbst vor Berücksichtigung des Zusatzabschlags, der
aufgrund der fehlenden Börsennotierung und Übertragbarkeit der
gesperrten Aktien gelten würde. AB InBev ersucht keine Empfehlung vom
SABMiller-Vorstand hinsichtlich der alternativen Aktienbeimischung.

AB InBev erwartet, dass sich die meisten SABMiller-Aktionäre
voraussichtlich für die Barabfindung mit dem höheren Aufschlag
akzeptieren und auf Wunsch ihren Erlös in börsennotierte AB
InBev-Stammaktien reinvestieren werden. Jeder SABMiller-Aktionär kann
sich aber frei für die alternative Aktienbeimischung entscheiden.

Vorbedingungen

Für die Bekanntmachung einer formellen Transaktion würden die
folgenden Vorbedingungen gelten:


-- Empfehlung des SABMiller-Vorstands hinsichtlich der Bargeld-Offerte
sowie Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen, der
Transaktion zuzustimmen, durch die Mitglieder des SABMiller-Vorstands in
einer für AB InBev akzeptablen Form;
-- Unterzeichnung unwiderruflicher Verpflichtungserklärungen, der
Transaktion und der Entscheidung für die alternative Aktienbeimischung
zuzustimmen, durch SABMillers beide Hauptaktionäre Altria Group, Inc.,
und BevCo Ltd., jeweils mit Bezug auf den gesamten Aktienanteil und in
einer für AB InBev akzeptablen Form;
-- zufriedenstellende Ausübung der üblichen Sorgfaltspflicht; sowie
-- abschließende Zustimmung durch den Vorstand von AB InBev. Der Vorstand
von AB InBev steht uneingeschränkt hinter diesem Vorschlag und erwartet
unmittelbar vor der Bekanntmachung seine formelle Zustimmung zu erteilen
(vorbehaltlich der oben beschriebenen Sachverhalte).


AB InBev behält sich das Recht vor auf jegliche der Vorbedingungen
zur Unterbreitung eines Angebots wie in dieser Bekanntmachung
ausgeführt ganz oder teilweise zu verzichten.

Die Bedingungen der Transaktion werden dem Vertragsbrauch für
einen derartigen Zusammenschluss folgen. Dazu zählen die Zustimmung
der Aktionäre beider Unternehmen und der Erhalt (zu befriedigenden
Konditionen) sämtlicher kartellrechtlichen und regulatorischen
Genehmigungen.

Angesichts des Zeithorizonts für den Erhalt einiger dieser
Genehmigungen sieht AB InBev vor mit einer vorbehaltlichen
Transaktion gemäß City Code on Takeovers and Mergers (der "Code")
fortzufahren.

Die Barvergütung unter der Transaktion würde durch eine
Kombination aus internen Finanzmitteln von AB InBev und einer neuen
Drittschuld finanziert.

Der Vorschlag stellt kein Angebot oder eine Verpflichtung seitens
AB InBev zur Unterbreitung eines Angebots dar. Er ist auch kein
Beweis der festen Absicht ein Angebot im Sinne des Code zu
unterbreiten. AB InBev fasst ihn daher nicht als Grundlage für eine
Bekanntmachung gemäß Regel 2.2(a) des Code auf.

Es kann keine Gewissheit geben, ob ein formelles Angebot
unterbreitet wird. Eine weitere Erklärung wird nach Bedarf abgegeben.

AB InBev behält sich die folgenden Rechte vor:

a) Benennung anderer Vergütungsformen und/oder Änderung der
Zusammensetzung der Vergütung;

b) Abwicklung der Transaktion über oder zusammen mit einer
Tochtergesellschaft von AB InBev oder einem Unternehmen, das eine
Tochtergesellschaft von AB InBev wird;

c) Unterbreitung eines Angebots (einschließlich der
Bargeld-Offerte und der alternativen Aktienbeimischung) für SABMiller
zu jeder Zeit zu weniger günstigen Konditionen:

(i) mit Zustimmung oder Empfehlung des SABMiller-Vorstands;

(ii) falls ein Dritter die feste Absicht erklärt, ein Angebot für
SABMiller zu weniger günstigen Konditionen zu unterbreiten; oder

(iii) nach der Bekanntmachung einer Whitewash-Transaktion durch
SABMiller gemäß dem Code; sowie

d) falls von SABMiller irgendeine Dividende angekündigt,
beschlossen, vereinbart oder ausgezahlt wird, das Angebot
(einschließlich der Bargeld-Offerte und der alternativen
Aktienbeimischung) um den Betrag einer solchen Dividende zu
verringern.

AB InBev wird von Lazard in Finanzangelegenheiten und von
Freshfields Bruckhaus Deringer LLP in Rechtsangelegenheiten in
Zusammenhang mit den in dieser Bekanntmachung beschriebenen
Sachverhalten beraten.

Mikrosite und Videobotschaft des CEO

Weitere Informationen, darunter sämtliche Dokumente in
Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Transaktion und eine
Videobotschaft des AB InBev CEO Carlos Brito zu dem vorgeschlagenen
Zusammenschluss, finden Sie unter: www.globalbrewer.com
[http://www.globalbrewer.com/]. Eine Abschrift des Videos finden Sie
unter: http://www.globalbrewer.com/home/#news-and-facts
[http://www.globalbrewer.com/home/#news-and-facts].

Informationen zur Telefonkonferenz für Investoren und Analysten

AB InBev bietet heute zwei Telefonkonferenzen für Investoren und
Analysten an. Hier die genauen Daten für die Telefonkonferenzen:

1. Telefonkonferenz für Investoren und Analysten

Uhrzeit: 4 Uhr EDT/9 Uhr BST/10 Uhr MEZ

Webcast-Link: http://cache.merchantcantos.com/webcast/webcaster/40
00/7464/16532/52926/Lobby/default.htm [http://cache.merchantcantos.co
m/webcast/webcaster/4000/7464/16532/52926/Lobby/default.htm]

Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000

Einwählnummer USA: +1 866 966 1396

Konferenz-ID: 56262876

2. Telefonkonferenz für Investoren und Analysten

Uhrzeit: 8.30 Uhr EDT/13.30 Uhr BST/14.30 Uhr MEZ

Webcast-Link: http://cache.merchantcantos.com/webcast/webcaster/40
00/7464/16532/52927/Lobby/default.htm [http://cache.merchantcantos.co
m/webcast/webcaster/4000/7464/16532/52927/Lobby/default.htm]

Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000

Einwählnummer USA: +1 866 966 1396

Konferenz-ID: 56267073

Für diejenigen, die nicht an der Live-Konferenz teilnehmen können,
werden eine Wiederholung des Webcast und eine Abschrift der Konferenz
archiviert und auf www.globalbrewer.com
[http://www.globalbrewer.com/] zur Verfügung gestellt.

Einzelheiten zur Telefonkonferenz für Pressevertreter

AB InBev bietet heute außerdem zwei Telefonkonferenzen für
Pressevertreter an. Hier die genauen Daten für die
Telefonkonferenzen:

1. Telefonkonferenz für Pressevertreter

Uhrzeit: 2.30 Uhr EDT/7.30 Uhr BST/8.30 Uhr MEZ

Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000

Einwählnummer USA: +1 866 966 1396

Konferenz-ID: 56231478

2. Telefonkonferenz für Pressevertreter

Uhrzeit: 9.30 Uhr EDT/14.30 Uhr BST/15.30 Uhr MEZ

Einwählnummer UK: +44 (0) 20 7192 8000

Einwählnummer USA: +1 866 966 1396

Konferenz-ID: 56244076

Lazard handelt als exklusiver finanzieller Berater von AB InBev
und für niemand sonst in Zusammenhang mit den in dieser
Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten und übernimmt
ausschließlich AB InBev gegenüber die Verantwortung für den Kunden
von Lazard gewährten Schutz oder für die Beratung in Zusammenhang mit
den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Sachverhalten. "Lazard"
bedeutet zu diesem Zweck Lazard Frères & Co. LLC und Lazard & Co.,
Limited. Lazard & Co., Limited, wurde im Vereinigten Königreich von
der Financial Services Authority zugelassen und untersteht deren
Aufsicht. Weder Lazard noch irgendwelche seiner verbundenen
Unternehmen schulden oder übernehmen eine Verpflichtung, Haftung oder
Verantwortung jeglicher Art (sei es auf Grund eines Vertrages, einer
unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder anderweitig) gegenüber
irgendeiner Person, die kein Kunde von Lazard ist, in Zusammenhang
mit dieser Bekanntmachung oder den in dieser Bekanntmachung
beschriebenen Sachverhalten.

Deutsche Bank AG ist nach deutschem Bankenrecht zugelassen
(zuständige Behörde: Europäische Zentralbank) und im Vereinigten
Königreich von der Prudential Regulation Authority. Sie untersteht
der Aufsicht der Europäischen Zentralbank und der BaFin (deutsche
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und unterliegt im
Vereinigten Königreich in beschränktem Umfang der Regulierung durch
die Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority.
Einzelheiten zum Umfang ihrer Zulassung und Regulierung durch die
Prudential Regulation Authority und Financial Conduct Authority sind
auf Wunsch unter www.db.com/en/content/eu_disclosures.htm verfügbar.

Deutsche Bank AG tritt durch ihre Niederlassung in London ("DB")
als kommerzieller Makler ("Corporate Broker") von AB InBev und für
keine andere Person in Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung oder
ihrem Inhalt auf. DB übernimmt ausschließlich AB InBev gegenüber die
Verantwortung für den Kunden der DB gewährten Schutz oder für die
Beratung in Zusammenhang mit irgendwelchen hier genannten
Sachverhalten. Ohne Beschränkung der Haftung einer Person für Betrug
schulden oder übernehmen weder DB noch irgendwelche ihrer
Tochterunternehmen, Niederlassungen oder verbundenen Unternehmen oder
irgendwelche deren Direktoren, Handlungsbevollmächtigten, Vertreter,
Mitarbeiter, Berater oder Beauftragten eine Verpflichtung, Haftung
oder Verantwortung jeglicher Art (sei es auf Grund eines Vertrages,
einer unerlaubten Handlung, eines Gesetzes oder anderweitig)
gegenüber irgendeiner Person, die kein Kunde der DB ist, in
Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung, irgendwelchen hier
enthaltenen Erklärungen oder anderweitig.

Gemäß Regel 2.6(a) des Code muss AB InBev spätestens bis 17.00 Uhr
am 14. Oktober 2015 entweder die feste Absicht bekannt machen ein
Angebot für SABMiller zu unterbreiten gemäß Regel 2.7 des Code oder
bekannt machen, dass man nicht beabsichtigt ein Angebot für SABMiller
zu unterbreiten. In diesem Fall gilt die Bekanntmachung als
Erklärung, die Regel 2.8 des Code unterliegt. Diese Frist wird nur
mit Zustimmung von SABMiller und der Übernahmebehörde ("Takeover
Panel") gemäß Regel 2.6(c) des Code verlängert.

Eine englische, niederländische und französische Version dieser
Pressemitteilung wird auf www.ab-inbev.com
[http://www.ab-inbev.com/] bereitgestellt.

HINWEISE

Offenlegungspflichten gemäß Code

Gemäß Regel 8.3(a) des Code muss jede Person mit einer bestehenden
oder angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner
Kategorie relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder
irgendeines Anbieters von Tauschaktien (wobei der Anbieter kein
Anbieter sein darf, dessen Angebot laut Bekanntmachung ausschließlich
eine Barzahlung vorsieht oder wahrscheinlich vorsehen wird) nach
Beginn des Angebotszeitraums und, falls später, nach der
Bekanntmachung, in der irgendein Anbieter von Tauschaktien erstmals
genannt wird, eine Mitteilung über ihre anfängliche Beteiligung
("Opening Position Disclosure") abgeben. Eine Mitteilung über die
anfängliche Beteiligung muss Einzelheiten zu den Beteiligungen und
Baissepositionen der Person in und Zeichnungsrechten für alle
relevanten Wertpapiere (i) der Zielgesellschaft und (ii) aller
Anbieter von Tauschaktien enthalten. Die Frist für eine Mitteilung
über die anfängliche Beteiligung durch eine Person, für die Regel
8.3(a) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Geschäftstag nach
Beginn des Angebotszeitraums und ggf. 15.30 Uhr am 10. Geschäftstag
nach der Bekanntmachung, in der irgendein Anbieter von Tauschaktien
erstmals genannt wird. Relevante Personen, die vor Ablauf der Frist
zur Abgabe einer Mitteilung über die anfängliche Beteiligung mit den
relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Anbieters von
Tauschaktien handeln, müssen stattdessen eine Handelsmitteilung
("Dealing Disclosure") abgeben.

Gemäß Regel 8.3(b) des Code muss jede Person mit einer bestehenden
oder angestrebten Beteiligung von 1 % oder mehr an irgendeiner
Kategorie relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder
irgendeines Anbieters von Tauschaktien eine Handelsmitteilung
abgeben, falls die Person mit irgendwelchen relevanten Wertpapieren
der Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien handelt.
Eine Handelsmitteilung muss Einzelheiten zu der betreffenden
Transaktion und den Beteiligungen und Baissepositionen der Person in
und Zeichnungsrechten für alle relevanten Wertpapiere (i) der
Zielgesellschaft und (ii) aller Anbieter von Tauschaktien enthalten,
soweit diese Einzelheiten nicht zuvor unter Regel 8 offengelegt
wurden. Die Frist für eine Handelsmitteilung durch eine Person, für
die Regel 8.3(b) gilt, ist 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Geschäftstag
nach dem Datum der relevanten Transaktion.

Falls zwei oder mehr Personen gemäß einer Vereinbarung oder
Ãœbereinkunft (die formell oder informell getroffen wurde) gemeinsam
handeln um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer
Zielgesellschaft oder eines Anbieters von Tauschaktien zu erwerben
oder zu kontrollieren, werden diese zum Zweck der Regel 8.3 wie eine
einzelne Person behandelt.

Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung müssen ebenfalls von
der Zielgesellschaft und allen Anbietern abgegeben werden.
Handelsmitteilungen müssen ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen
Anbietern und allen Personen, die einvernehmlich mit diesen handeln,
abgegeben werden (siehe Regel 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften,
deren Mitteilungen über die anfängliche Beteiligung und
Handelsmitteilungen für die relevanten Wertpapiere abgegeben werden
müssen, können in der Offenlegungsliste ("Disclosure Table") auf der
Website der Ãœbernahmekommission ("Takeover Panel") unter
www.thetakeoverpanel.org.uk nachgelesen werden, einschließlich
Angaben zu der Anzahl der in Umlauf befindlichen relevanten
Wertpapiere, wann der Angebotszeitraum begann und wann irgendein
Anbieter erstmals genannt wurde. Falls Sie nicht sicher sind, ob von
Ihnen eine Mitteilung über Ihre anfängliche Beteiligung oder eine
Handelsmitteilung verlangt wird, wenden Sie sich an die Abteilung für
Marktüberwachung ("Market Surveillance Unit") der Übernahmekommission
unter +44 (0)20 7638 0129.

Vorausschauende Aussagen

Diese Pressemitteilung enthält "vorausschauende Aussagen". Diese
Aussagen beruhen auf den derzeitigen Erwartungen und Auffassungen der
Geschäftsleitung von AB InBev in Bezug auf zukünftige Ereignisse und
Entwicklungen und unterliegen naturgemäß Unsicherheiten und
geänderten Gegebenheiten. Die in dieser Pressemitteilung enthaltenen
vorausschauenden Aussagen enthalten Aussagen in Zusammenhang mit dem
an den SABMiller-Vorstand gerichteten Vorschlag von AB InBev sowie
andere Aussagen, die keine historischen Fakten sind. Vorausschauende
Aussagen sind in der Regel an Wörtern wie "wollen", "glauben",
"schätzen", "erwarten", "abzielen", "planen", "werden", "können",
"voraussehen", "sollen", "wahrscheinlich", "voraussichtlich" und
deren Abwandlungen oder gleichbedeutenden Ausdrücken zu erkennen.
Diese vorausschauenden Aussagen schließen Aussagen ein in
Zusammenhang mit: den erwarteten Ausprägungen des
zusammengeschlossenen Konzerns; den erwarteten Eigentumsverhältnissen
des zusammengeschlossenen Konzerns durch AB InBev- und
SABMiller-Aktionäre; der erwarteten Kundenreichweite des
zusammengeschlossenen Konzerns; den erwarteten Vorteilen der
vorgeschlagenen Transaktion; sowie der Finanzierung der
vorgeschlagenen Transaktion. Sämtliche Aussagen, die keine
historischen Fakten sind, sind vorausschauende Aussagen. Es wird
davor gewarnt, sich vorbehaltlos auf diese vorausschauenden Aussagen
zu verlassen, die die derzeitige Sicht der Geschäftsleitung von AB
InBev widerspiegeln und verschiedenen Risiken und Unsicherheiten
hinsichtlich AB InBev und SABMiller unterliegen und von zahlreichen
Faktoren abhängen, auf die AB InBev kein Einfluss hat. Es bestehen
wichtige Faktoren, Risiken und Unsicherheiten, die bewirken können,
dass die tatsächlichen Ergebnisse und Erfolge deutlich von den
Erwartungen abweichen. Unter anderem kann es keine Gewissheit geben,
dass die Strategie hinsichtlich der vorgeschlagenen Transaktion zu
einem Angebot oder einer Vereinbarung führt. Dasselbe gilt für die
Konditionen einer solchen Vereinbarung. Außerdem gelten die Risiken
hinsichtlich AB InBev, die unter Punkt 3.D seines bei der
US-Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) auf Formular
20-F ("Formular 20-F") am 24. März 2015 eingereichten Jahresberichts
beschrieben sind. Andere unbekannte bzw. unvorhersehbare Faktoren
können dazu führen, dass die tatsächlichen Ergebnisse deutlich von
denen in den vorausschauenden Aussagen abweichen.

Diese vorausschauenden Aussagen sollten im Kontext der anderen
Vorsichtshinweise an anderer Stelle gelesen werden, einschließlich
des aktuellen von AB InBev eingereichten Formulars 20-F, der auf
Formular 6-K eingereichten Berichte und aller anderen von AB InBev
oder SABMiller veröffentlichten Berichte. Alle in dieser
Pressemitteilung enthaltenen vorausschauenden Aussagen sind in ihrer
Gesamtheit ausdrücklich eingeschränkt durch diese Vorsichtshinweise.
Es kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, ob die von AB InBev
erwarteten tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen auch
tatsächlich erzielt werden oder, falls diese sogar im Wesentlichen
erzielt werden, ob diese die erwarteten Konsequenzen für oder
Auswirkungen auf AB InBev oder sein Geschäft oder seinen operativen
Betrieb haben werden. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen
übernimmt AB InBev keine Verpflichtung, irgendwelche
zukunftsbezogenen Aussagen öffentlich zu aktualisieren oder zu
revidieren, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger
Ereignisse oder aus anderen Gründen.

Hinweis für Investoren in den USA

Falls AB InBev ein Angebot für SABMiller unterbreitet hat, sollten
US-Aktionäre von SABMiller beachten, dass die Schritte aller
Transaktionen, die die Zustimmung der SABMiller-Aktionäre erfordern,
u. U. über einen durch das englische Gesellschaftsrecht vorgesehenen
Vergleichsvorschlag ("Scheme of Arrangement") nach Anwendung im
Vereinigten Königreich umgesetzt werden. In diesem Fall geschähe
jegliche Aktienemission an SABMiller-Aktionäre im Rahmen der
Transaktion erwartungsgemäß unter Berufung auf die Befreiung von den
Eintragungspflichten des Securities Act der USA von 1933, die in
Abschnitt 3(a)(10) dieses Gesetzes vorgesehen sind, und unterläge den
Offenlegungspflichten des Vereinigten Königreichs (die sich von denen
der USA unterscheiden). Die Transaktion wird u. U. als
Ãœbernahmeangebot nach englischem Recht abgewickelt. In diesem Fall
werden alle im Rahmen der Transaktion an SABMiller-Aktionäre
ausgegebenen Wertpapiere gemäß US Securities Act eingetragen, sofern
keine anwendbare Ausnahmeregelung für die Eintragung besteht. Falls
die Transaktion als Ãœbernahmeangebot nach Anwendung im Vereinigten
Königreich abgewickelt wird, gelten dabei die entsprechenden
Bestimmungen gemäß Exchange Act der USA von 1934, einschließlich
aller anwendbaren Ausnahmeregelungen, die unter Regel 14d-1(d)
vorgesehen sind.

Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich weder um ein
Verkaufsangebot noch um die Einholung eines Kaufangebots für
irgendwelche Wertpapiere. Ein Verkauf von Wertpapieren findet in
keinem Rechtsraum statt, in dem ein solches Angebot, eine solche
Angebotseinholung bzw. ein solcher Verkauf vor der Eintragung oder
Qualifizierung im Rahmen der Wertpapiergesetzgebung eines solchen
Rechtsraums rechtswidrig wären. Der Börsengang findet exklusiv per
Emissionsprospekt statt, der die Anforderungen in Abschnitt 10 des
Securities Act von 1933 in seiner geänderten Fassung erfüllt.


KONTAKTE FÃœR ANHEUSER-BUSCH INBEV


Presse Investoren


Marianne Amssoms Graham Staley

Tel.: +1-212-573-9281 Tel.: +1-212-573-4365

E-Mail: marianne.amssoms(at)ab-inbev.com E-Mail: graham.staley(at)ab-inbev.com


Karen Couck Christina Caspersen

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Kathleen Van Boxelaer Heiko Vulsieck
Tel.: +32-16-27-68-23 Tel.: +32-16-27-68-88
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Tel.: +1-212-333-3810

E-Mail: slipin(at)brunswickgroup.com


Richard Jacques, Brunswick Group UK

Tel.: +44-20-7404-5959

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Informationen zu Anheuser-Busch InBev

Anheuser-Busch InBev ist ein börsennotiertes Unternehmen mit Sitz
in Leuven (Belgien), dessen American Depositary Receipts an der New
York Stock Exchange gehandelt werden. Es ist die führende globale
Brauerei und gehört weltweit zu den fünf Spitzenunternehmen im
Konsumgütersektor. Bier, das ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt
seit Tausenden von Jahren Menschen zusammen. Unser Portfolio aus über
200 Biermarken sorgt weiterhin für eine starke Bindung mit den
Konsumenten. Dazu gehören unter anderem die globalen Marken
Budweiser®, Corona® und Stella Artois®, die internationalen Marken
Beck's®, Leffe® und Hoegaarden® und die lokalen Erfolgsmarken Bud
Light®, Skol®, Brahma®, Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo
Especial®, Michelob Ultra®, Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya
Korona®, Chernigivske®, Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zur
Qualität von Anheuser-Busch InBev stützt sich auf über 600 Jahre
Brauereitradition und die Brauerei Den Hoorn in Leuven (Belgien)
sowie auf den Pioniergeist der Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in
St. Louis (USA) gegründet wurde. Anheuser-Busch InBev ist geografisch
breit aufgestellt und in Industrie- und Schwellenländern
gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt das Unternehmen die kollektive
Stärke seiner rund 155000 Mitarbeiter in 25 Ländern weltweit. Im Jahr
2014 erwirtschaftete AB InBev einen Umsatz von 47,1 Milliarden
US-Dollar. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, das beste
Bierunternehmen zu werden, das Menschen für eine bessere Welt
vereint. Weitere Informationen finden Sie unter ab-inbev.com
[http://ab-inbev.com/], unter facebook.com/ABInBev oder auf Twitter
unter (at)ABInBevNews.

Bei den hier enthaltenen Informationen handelt es sich um
vorgeschriebene Informationen gemäß Definition in der belgischen
Königlichen Verordnung vom 14. November 2007 hinsichtlich der
Pflichten der Emittenten von Finanzinstrumenten, die für den Handel
auf einem regulierten Markt zugelassen wurden.

NICHT ZUR FREIGABE, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE INNERHALB, IN
ODER AUS GERICHTSBARKEITEN BESTIMMT, WEDER VOLLSTÄNDIG NOCH IN
AUSZÃœGEN, SOWEIT DIES DORT EINEN VERSTOSS GEGEN ENTSPRECHENDE GESETZE
ODER VORSCHRIFTEN DARSTELLT.

DIESE VERÖFFENTLICHUNG STELLT KEINE BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE FESTE
ABSICHT ZUR UNTERBREITUNG EINES ANGEBOTS GEMÄSS REGEL 2.7 DES CITY
CODE ON TAKEOVERS AND MERGERS DAR UND ES BESTEHT KEINE GEWISSHEIT
DARÃœBER, OB EIN ANGEBOT UNTERBREITET WIRD.

(1) Zahlen weisen den summierten konsolidierten Umsatz und das
Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) (a) des
Betrags für den 12-Monats-Zeitraum mit Stichtag 31. März 2015 (im
Fall von SABMiller) und (b) des Betrags für den 12-Monats-Zeitraum
mit Stichtag 31. Dezember 2014 (im Fall von AB InBev) aus.

(2) Falls die Summe der gewählten gesperrten Aktien 326 Millionen
übersteigt, werden die entsprechenden Zuteilungen anteilig reduziert.

(3) Basierend auf einem Wechselkurs von 1,3515 EUR für 1,0000 GBP
laut Daten von Bloomberg (16.30 Uhr BST, 6. Oktober 2015).

Web site: http://ab-inbev.com/


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drucken  als PDF  an Freund senden  Bayerische Volksbanken und Raiffeisenbanken vergeben Journalistenpreise 2015 / Reportagen vom Münchner Merkur, der Mittelbayerischen Zeitung sowie des Bayerischen Rundfunks ausgezeichnet Gründerthemen sind weiterhin hoch im Kurs / Rund 6.000 Besucherinnen und Besucher informierten sich auf der deGUT über Themen rund um den Aufbau eines eigenen Unternehmens
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 10.10.2015 - 00:17 Uhr
Sprache: Deutsch
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Durch den Zusammenschluss würde eines der weltweit führenden Konsumgüterunternehmen entstehen G



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"Anheuser-Busch InBev beabsichtigt Zusammenschluss mit SABMiller zum ersten echten globalen Biererzeuger"
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