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Tipps für Beamte - Die richtige Absicherung gegen Dienstunfähigkeit

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Verbraucherportal informiertüber die ?Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte" Tarife und Leistungen der Dienstunfähigkeitsversicherung

(PresseBox) - Anders als Angestellte stehen Beamte in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn mit speziellen Regelungen. Eine Sonderstellung nehmen Beamte daher auch in Bezug auf die Absicherung ihrer Arbeitskraft und damit im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung ein. Sie benötigen individuelle Versicherungslösungen, die sich auf ihre Bedarfe und Lebensumstände umfassend einstellen. Das 1A Verbraucherportal erklärt, welche Produkte für Beamte infrage kommen und was bei Dienstunfähigkeitsversicherungen unbedingt beachtet werden sollte.
Produkte im Vergleich
Kann ein Beamter oder Berufssoldat aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund eines körperlichen Zustands seinen dienstlichen Pflichten nicht mehr nachkommen, kann er dienstunfähig (nicht berufsunfähig!) erklärt und in den Ruhestand versetzt werden. Wollen Beamte Versorgungslücken für den Fall der Fälle absichern, muss der Tarif diesen Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit beachten. Unter http://www.1a.net/versicherung/dienstunfaehigkeitsversicherung sind die wichtigsten Informationen zum Thema Dienstunfähigkeit und Angebote der Versicherer sowie Checklisten zusammengefasst. Verbraucher erhalten u.a. Fakten und Hintergründe zu folgenden Aspekten:
- Versorgungslücken je nach Beamtenstatus
- Unterschiede zwischen "echter" und "unechter" Dienstunfähigkeitsklausel
- Besonderheiten bei Lehrern, Vollzugsbeamten und Berufssoldaten
- Tarife im Test
- Ursachen für Dienstunfähigkeit
Bedingungen der Tarife beachten
Neben der Dienstunfähigkeits- oder Beamtenklausel sind jedoch viele weitere Dinge zu beachten, um einen guten Versicherungsschutz zu erhalten. So sollte der gewählte Tarif auf veränderte Lebensumstände reagieren können, wie beispielsweise die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder eine Heirat. Eine ausreichende Lauf- und Versicherungszeit ist ebenso wichtig, wie der Verzicht auf nachteilige Klauseln wie etwa die abstrakte Verweisung.





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Datum: 10.07.2014 - 10:39 Uhr
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