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19.01.2012 03:07 - Am 15.09.2011 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil, dass bei einem Kleinunternehmer der Umsatz für die Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung nach 1%-Regelung nicht zum Gesamtumsatz gehört.
Eine private Mitverwendung eines gemischt genutzten Gegenstandes ist bei Kleinunternehmern grundsätzlich nicht steuerbar ist.
Sachverhalt:
Alfons Alfino ist Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, d.h. er muss seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen und somit hat er kein Recht auf den Vorsteuerabzug.
Maßgeblich für diese Kleinunternehmereigenschaft ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten.
Im zu verhandelnden Jahr ging das Finanzamt davon aus, dass Alfons Alfino den maßgeblichen Gesamtumsatz überschreitet und daher Umsatzsteuer zahlen muss. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes berücksichtigte das Finanzamt die unentgeltliche Wertabgabe des nach der 1% Regelung zu versteuernden PKWs.
Der Steuerpflichtige legte gegen diese Finanzamtsberechnung zunächst erfolglos Einspruch ein.
Sowohl vor dem zuständigen Finanzgericht, wo der Fall weiter verhandelt wurde, als auch vor dem BFH bekam er Recht.
Begründung:
Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzgerichtes, dass die Privatnutzung des PKWs kein Umsatz im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG ist.
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