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Schludrige Urteile bieten Verkehrssündern einen Ausweg

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Schludrige Urteile bieten Verkehrssündern einen Ausweg

(pressrelations) - >(Düsseldorf/Frankfurt, 29. Juni 2009) Wer in einer Bußgeldsache verurteilt wurde, sollte die Entscheidung nicht ungeprüft akzeptieren. Denn es kommt immer wieder vor, dass Richter ihre Urteilssprüche unpräzise begründen. Betroffene haben dann gute Ansatzpunkte, um gegen das Urteil anzugehen. Ist das Urteil erst aufgehoben, kann im nächsten Anlauf häufig eine Einstellung oder sogar ein Freispruch erreicht werden. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin.

Weil durch eine Rechtsbeschwerde zumeist viel Zeit vergeht, kann es bis zu einer erneuten Verhandlung zur Tilgung von Voreintragungen in Flensburg kommen, die dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ein Fahrverbot darf in der Regel nicht mehr verhängt werden, wenn bis zur endgültigen Entscheidung über den Vorfall zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann sich ein Bußgeldverfahren durchaus über solch lange Zeiträume hinziehen.

Wer sich für die Rechtsbeschwerde entscheidet, muss jedoch schnell sein. Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Nur wenn man bei der Urteilsverkündung nicht persönlich anwesend und auch nicht durch einen Anwalt vertreten war, beginnt die Frist erst mit der Zustellung.

Die Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde können vielfältig sein. Zum Beispiel, wenn das Urteil keine genauen Angaben dazu enthält, auf welchem Weg der Richter von der Beweismittelwürdigung zum festgestellten Sachverhalt gelangt ist. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin. Bei einem Rotlichtverstoß reicht es beispielsweise nicht aus, wenn der Richter lediglich Angaben dazu macht, mit welchem Messgerät das Ergebnis ermittelt wurde. Neben Ausführungen zum verwendeten Gerätetyp, der Eichgültigkeit, den gewonnenen Messergebnissen und zu beachtenden Toleranzwerten muss das Urteil auch Angaben zur Entfernung der Induktionsschleife von der Haltelinie, zur Entfernung einer eventuell vorhandenen zweiten Induktionsschleife und den auf den zwei Messfotos eingeblendeten Messzeiten beinhalten. Ähnlich akribische Anforderungen gelten, wenn ein Urteil gegen einen alkoholisierten Fahrzeugführer Bestand haben soll.





Angesichts solcher Tücken empfiehlt das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de, sich bereits vor der Hauptverhandlung durch einen Anwalt verteidigen zu lassen. Straffrei-mobil.de weist darauf hin, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde weitere Kosten verursacht, sodass die Entscheidung manchmal auch von der Überlegung abhängen kann, ob man eine Rechtsschutzversicherung im Rücken hat.

Infos: www.straffrei-mobil.de

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Datum: 29.06.2009 - 11:02 Uhr
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