(ots) -
Immer wieder kommt es vor, dass der Bauherr und der von ihm
beauftragte Architekt vertraglich vereinbaren, dass ein so genanntes
Bautagebuch geführt wird, in dem das Voranschreiten der Arbeiten (und
möglicherweise auch Störungen) aufgeführt sind. Wenn der Architekt
dem zugestimmt hat, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS diese Leistung auch erbringen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 65/10)
Der Fall: Ein Bauherr wollte Einblick in das Bautagebuch nehmen,
weil er sich auf diese Weise erhoffte, wichtige Informationen über
die Arbeitserfüllung beteiligter Handwerksfirmen zu erhalten. Doch
obwohl eine solche Dokumentation vereinbart worden war, fehlte sie.
Der Architekt argumentierte damit, das sei für die ordnungsgemäße
Erledigung seines Auftrages nicht zwingend nötig gewesen. Der Bauherr
habe auch nicht ausreichend deutlich gemacht, was er denn genau mit
solch einem Tagebuch bezwecken wolle.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bemängelte das Fehlen des
Bautagebuches mit klaren Worten. Der Architekt habe es seinem
Vertragspartner geschuldet, es sei "ausdrücklich vereinbart" gewesen.
Darum müsse man abschließend feststellen, dass es sich hier um ein
mangelhaftes Werk handle. Denn sowohl bei Neubauten als auch bei
Modernisierungsmaßnahmen könne man dem Bautagebuch unter Umständen
wichtige Informationen entnehmen. Das Honorar des Architekten sei
deswegen zu mindern.
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Dr. Ivonn Kappel
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