PresseKat - Schlüsselfertig bauen: Wie ein Bauträger den Weg ins Traumhaus ebnet (BILD)

Schlüsselfertig bauen: Wie ein Bauträger den Weg ins Traumhaus ebnet (BILD)

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(ots) -
Einfach nur den Haustürschlüssel entgegennehmen und das neue
Eigenheim genießen. So unkompliziert und bequem stellen sich die
meisten Immobilienerwerber ihren Weg ins eigene Traumhaus vor, wenn
sie mit einem Bauträger bauen. Bevor man jedoch einen Vertrag mit
einem Universalunternehmer abschließt, sollte man einige wichtige
Grundsätze beachten. Dann steht einer baldigen Schlüsselübergabe
nichts mehr im Weg.

Schlüsselfertig bauen heißt zunächst einmal, sämtliche relevanten
Entscheidungen bei der Bauplanung und Fertigstellung des Objektes von
einem Bauträger treffen zu lassen. Dieser kauft in der Regel freies
Bauland, bebaut es und veräußert das fertige Haus samt Grundstück an
die neuen Eigentümer.

Gegenüber den Behörden und Handwerksbetrieben gilt der Bauträger
als Bauherr, der bis zur Übergabe für den gesamten Bauablauf
verantwortlich ist. Wer schon ein Grundstück besitzt oder selbst
erworben hat, kann mit dem Bauträger einen Werkvertrag über die
schlüsselfertige Herstellung des Hauses abschließen.

Für die Auswahl des richtigen Baupartners sollten sich die
zukünftigen Eigenheimbesitzer deshalb ausreichend Zeit nehmen und
sich detaillierte Informationen über das Unternehmen beschaffen. Ist
der Bauträger bereits lange in dem Gewerbe tätig? Gibt es
Referenzobjekte, die besichtigt oder Kunden, die nach ihrer
Zufriedenheit befragt werden können? Wie sieht es mit der
wirtschaftlichen Situation des Bauträgers aus?

Ruhende Baustellen des Bauträgers oder Kunden, die von
vorgezogenen Abschlagszahlungen sprechen, sind selten ein gutes
Zeichen. Von diesen Unternehmen sollten Bauwillige lieber Abstand
nehmen.

Hat ein Immobilienerwerber den Baupartner seiner Wahl gefunden,
sollte dessen Vertragsangebot für die Erstellung des Neubaus genau




geprüft werden. Der Bauvertrag beinhaltet neben dem eigentlichen
Kaufvertrag für die Immobilie und das Grundstück eine Bau- und
Leistungsbeschreibung sowie einen Lageplan, Baupläne und
Bauzeichnungen.

Nach den Bestimmungen des Bauvertrags richten sich nicht nur die
Pflichten des Bauträgers, sondern auch die Zahlungsverpflichtungen
und deren Fälligkeiten für den Auftraggeber.

Das Herzstück jedes Vertrags mit einem Bauträger ist die Bau- und
Leistungsbeschreibung, die alles regelt, was zeitlich,
organisatorisch und materiell mit dem eigentlichen Bauvorhaben zu tun
hat: Hier gilt nicht nur, dass sie korrekt sein muss, sie muss auch
konkret sein.

Zum einen bedeutet dies, dass aus ihr detailliert hervorgehen
muss, welche Materialien mit welcher Qualität verwendet und in
welcher Weise verbaut werden: So müssen zum Beispiel alle Baustoffe
von der Beschaffenheit der Bodenplatte über die Marke der Waschtische
in den Badezimmern bis hin zu Art und Stärke des Dämmmaterials im
Dach exakt aufgelistet werden.

Zum anderen heißt es im Umkehrschluss aber auch, dass der
Bauträger nur die Leistungen erbringen muss, die in der Bau- und
Leistungsbeschreibung vertraglich geregelt sind. Wenn in der
Vereinbarung z.B. keine Rollläden erwähnt werden, obwohl diese
heutzutage zum Standard gehören, werden sie auch nicht eingebaut.
Spätere Änderungswünsche, die über die abgemachten Arbeiten hinaus
gehen, müssen extra abgerechnet werden. Auch alle Zusatzabsprachen
sollten möglichst exakt schriftlich festgehalten werden.

Seriöse Bauträger zeichnen sich in allen Planungs- und Bauphasen
in der Regel durch Transparenz und Verhandlungsbereitschaft aus.
Gerade bei den hohen Zahlungsverpflichtungen, die ein
Immobilienerwerber mit einem Bauvertrag eingeht, ist es ratsam, den
Bauvertrag vor der Unterschrift vom Institut für Bauen und Wohnen
(www.institut-bauen-und-wohnen.de) oder einem Fachanwalt prüfen zu
lassen.

Ob über den Festpreis für die Immobilie und das Grundstück hinaus
noch weitere Zusatzkosten wie z.B. die Erschließungsgebühren der
Gemeinde oder die Abrechnung des Baustroms zu zahlen sind, sollte
ebenfalls im Vorfeld der Vertragsunterschrift genau geprüft und bei
Bedarf schriftlich im Bauvertrag festgehalten werden. Die
fünfprozentige Grunderwerbsteuer in Nordrhein-Westfalen fällt auf den
gesamten Kaufpreis für das Haus und das Grundstück an. Ebenso sind
Notargebühren und die Finanzierungskosten vom Immobilienerwerber zu
zahlen.

Ist der Auftrag an einen Bauträger vergeben, erhoffen sich die
künftigen Immobilienbesitzer ein schnelles Voranschreiten der
Bautätigkeiten. Zur eigenen Sicherheit trägt auch hier eine
eindeutige Regelung zu Baubeginn, Bauzeit und Fertigstellungstermin
sowie möglicher Regressansprüche im Bauvertrag bei.

Der Auftraggeber sollte sich vom Bauträger regelmäßig vor Ort über
die Arbeiten auf der Baustelle informieren lassen. Es ist ratsam nur
die vereinbarten Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen
Baufortschritt zu leisten.

Nach Fertigstellung ist die Abnahme der letzte Schritt, bevor die
Immobilie endgültig in den Besitz des Käufers übergeht. Dabei wird
bei einer gemeinsamen Begehung von Bauträger und Käufer geprüft, ob
alle vertraglich vereinbarten Leistungen mangelfrei durchgeführt
wurden. Beanstandungen werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
Wenn man selber nicht vom Baufach ist, sollte man einen Gutachter
oder Architekten hinzuziehen, um alle vermeintlichen Mängel entdecken
zu können.

Nach erfolgreicher Übergabe beginnt eine fünfjährige
Gewährleistungszeit, in der der Bauträger für weitere Baumängel
haften muss.



Pressekontakt:
Thorsten Berg
Tel.: 0251/412 5360
Fax: 0251/412 5222
E-Mail: thorsten.berg(at)lbswest.de


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Datum: 30.07.2013 - 15:20 Uhr
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Kategorie:

Bau & Immobilien



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