Deutsche Privatinvestoren haben in den letzten Jahren verstärkt Immobilieneigentum in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) erworben. Ausländische Testamente und Erbrechtsregelungen werden von den Gerichten der VAE jedoch meistens ignoriert, die Verteilung des Nachlasses erfolgt nach den Gesetzen der Scharia.
(firmenpresse) - Hamburg, 28.02.2013
Kommt es zum Tod eines ausländischen Immobilieneigentümers, entscheidet die Justiz der VAE häufig nicht nach dem Letzten Willen oder dem gültigen Erbrecht des jeweiligen Herkunftslandes, sondern nach den Regeln der Scharia. Diese besagen, dass den Lebenspartnern der Erblasser 1/8 des Nachlasses zustehen. Söhne erhalten einen doppelt so großen Anteil wie Töchter. Weiterhin kommen eigentlich nur Muslime als Erbberechtigte in Frage. Wird der Erbschein zu spät vorgelegt, können keine Erben gefunden werden oder gestaltet sich die Suche nach ihnen als zu aufwendig und langwierig, droht das Eigentum an Grundstück, Wohnung oder Haus auf den Staat überzugehen.
„Viele Menschen erwerben Immobilien in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ohne sich ausreichend über die Differenzen zwischen dem Erbrecht ihres Landes und dem dort geltenden zu informieren“, sagt Dr. Thomas Wülfing, Partner der Kanzlei WZR in Hamburg und Initiator von GER|MELA, der German Middle East Lawyers Association. „Wenn hier nicht rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, droht entweder eine Aufteilung des Nachlasses gegen den Willen des Eigentümers oder sogar der Verlust der Immobilie.“
Prinzipiell gibt es für deutsche Immobilieneigentümer zwei Wege, diesen Fall abzuwenden. Um ihr Testament in den VAE anerkennen zu lassen, müssen im Voraus bei verschiedenen Behörden Anträge gestellt werden. Anschließend muss das ins Arabische übersetzte Testament bei einem lokalen Scharia-Gericht hinterlegt werden. „Dieser Prozess ist jedoch äußerst zeit- und kostenintensiv“, so Wülfing. Eine weitere Möglichkeit ist der Transfer des Immobilieneigentums in das Gesellschaftsvermögen einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft. Diese Gesetzeslücke wurde allerdings bereits erkannt und durch ein königliches Dekret stark eingeschränkt. „Um beim Anerkennungsverfahren für Testamente und beim Transfer des Immobilienvermögens in eine Kapitalgesellschaft auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, ist professioneller Rat erforderlich“, resümiert Wülfing. „GER|MELA ist in zehn Staaten des arabischen Raumes durch vor Ort ansässige Kanzleien verwurzelt, deren Gründer aus dem jeweiligen Land stammen. Durch dieses Vertrauensnetzwerk können wir unsere Mandanten bei allen Aktivitäten in der Region durch starke Beziehungen direkt unterstützen."
Hussain Lootah von Hussain Lootah & Associates, GER|MELA-Partnerkanzlei in den VAE, erklärt den Hintergrund der Rechtsprechung: „Die Urteilspraxis der Gerichte ist das Ergebnis einer Rechtsunsicherheit bei der Vererbung von Immobilieneigentum, die auch nach dem Inkrafttreten des Personal Affairs Law im Jahre 2005, das u.a. Erbsachen regelt, noch besteht. Die Justiz hat keine Entscheidungsgrundlage, die die Anwendung ausländischen Erbrechtes bei Immobilieneigentum gestattet, falls dieses mit der Scharia konfligiert.“
Ãœber GER|MELA
GER|MELA ist ein von der Hamburger Kanzlei Wülfing Zeuner Rechel (WZR) im Jahr 2012 initiiertes internationales Wirtschaftsbündnis mit führenden Vertretern aus Wirtschaft, Recht und Politik. Ziel von GER|MELA ist die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und den arabischen Ländern. Mit 13 Mitgliedern, verwurzelt in insgesamt 10 Staaten, verfügt GER|MELA über ein umfassendes Netzwerk, das deutsche Unternehmen beim Markteintritt in den arabischen Raum unterstützt.
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