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Steuernews für Ärzte und Zahnärzte

ID: 820843

2013 sind eine Reihe an Neuerungen in Steuerfragen für Ärzte und Zahnärzte in Kraft getreten. Darüber hinaus haben einige Gerichtsurteile Auswirkungen auf die Mediziner. Hier zusammengefasst die wichtigsten Informationen:

(firmenpresse) - *Kürzere Aufbewahrungsfristen kommen vorerst nicht*
Der Bundestag hat am 17. Januar 2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt. Damit treten auch die unstrittigen Teile des Gesetzentwurfs nicht in Kraft.

In der Folge bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen. Der Gesetzentwurf hatte ursprünglich ab 2013 nur noch acht, ab 2015 nur noch sieben, anstatt bislang zehn Jahre als Aufbewahrungsfristen vorgesehen, um einen weiteren Schritt in Sachen Bürokratieabbau zu gehen. Experten gehen davon aus, dass die einvernehmlichen Teile des Jahressteuergesetzes 2013 in neue Gesetzgebungsverfahren eingehen werden.


*Arztpraxis kann nicht als GmbH geführt werden*
Ein Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut darf seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen Person, z. B. als GmbH oder englische Ltd., betreiben. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (B 6 KA 47/11 R). Eine Einzelpraxis könne nicht, wie vom Kläger angeführt, mit einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gleichgestellt werden, da lt. § 95 Sozialgesetzbuch V der behandelnde Arzt nur als natürliche Person zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen ist.

Steuerliche Vorteile, wie sie etwa die MVZ als größere Geschäftsbetriebe und fachübergreifende Einrichtungen nutzen können, sind für Kassenärzte mit Einzelpraxis daher nicht möglich.


*Honorare von Privatpatienten ab 2013 früher zu versteuern*
Durch die neuen Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (R 11 „Vereinnahmung und Verausgabung“) verändert sich der Zeitpunkt der Versteuerung von privatärztlichen Honoraren. Ärzte und Zahnärzte, die ihre Rechnungen über einen privatärztlichen Verrechnungsdienst einziehen lassen, müssen ihr Honorar bereits dann versteuern, wenn es bei dem Verrechnungsdienst eingegangen ist.





Damit ist es nicht mehr möglich, Einkünfte vom alten ins neue Veranlagungsjahr zu verlagern, um eine spätere Versteuerung zu erwirken.


*Unsicherheit bei Umsatzsteuerpflicht von Präventionsleistungen*
Ärztliche Leistungen sind nach § 4 Umsatzsteuergesetz in der Regel von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings nur, soweit es sich um Heilbehandlungen handelt, die unmittelbar der Vorbeugung, Behandlung und, wenn möglich, der Heilung von Krankheiten dienen. Leistungen ohne direkten Krankheitsbezug, die lediglich das Wohlbefinden und den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, unterliegen nicht der Umsatzsteuerbefreiung. Die Grenze zwischen den verschiedenen Leistungen ist nicht ganz klar.

Strittig ist u. a. häufig, inwieweit präventive Leistungen wie etwa Ernährungsberatungen umsatzsteuerpflichtig sind. Wenn das Kriterium der Heilbehandlung erfüllt ist, also eine konkrete Indikation festgestellt wurde, sind diese Präventionsleistungen von der Umsatzsteuer befreit, andernfalls nicht.

Daher prüfen die Finanzämter zunehmend vor allem Ärzte ganz gezielt darauf, ob umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden. Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Ärzte daher insbesondere bei Präventionsleistungen den Indikationsbezug genau dokumentieren.

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Bereitgestellt von Benutzer: kommundis-alpha
Datum: 22.02.2013 - 13:32 Uhr
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