PresseKat - Insolvenzanfechtung: Entgegenkommen kann bestraft werden

Insolvenzanfechtung: Entgegenkommen kann bestraft werden

ID: 649586

OLG Bremen verurteilt Bremer Unternehmer zur RĂŒckzahlung eines Vergleichsbetrages.
Sobald man als GlĂ€ubiger von der drohenden ZahlungsunfĂ€higkeit eines gewerblichen Schuldners erfĂ€hrt, riskiert man in einem bis zu zehn Jahre (!) spĂ€ter beantragten Insolvenzverfahren die RĂŒckforderung von dennoch geleisteten Zahlungen.

(firmenpresse) - Das Landgericht Bremen verurteilte einen Unternehmer aus Bremen, gemĂ€ĂŸ §§ 143, 133 InsO an einen Insolvenzverwalter rund 18.000 Euro zurĂŒckzuzahlen (Urteil v. 24.01.2011 – 4-O 666/10). Das OLG Bremen als Berufungsinstanz hat dieses Urteil jetzt bestĂ€tigt (Urteil v. 23.12.2011 – 2 U 25/11).

Der GroßhĂ€ndler war freiwillig bereit gewesen, gegen Zahlung eines Teils der lĂ€ngst fĂ€lligen Forderung auf einen Großteil zu verzichten, um dem angeschlagenen Kunden zu helfen. Der Kunde wollte sein Unternehmen nach DurchfĂŒhrung des Vergleichs liquidieren. Nach nunmehr fast 4 Jahren muss der HĂ€ndler den erhaltenen Vergleichsbetrag zuzĂŒglich Zinsen an den Insolvenzverwalter zurĂŒckzahlen.
„Sobald man als GlĂ€ubiger von der drohenden ZahlungsunfĂ€higkeit eines gewerblichen Schuldners erfĂ€hrt, riskiert man in einem bis zu zehn Jahre (!) spĂ€ter beantragten Insolvenzverfahren die RĂŒckforderung von dennoch geleisteten Zahlungen“, so Bernd Drumann, GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH. HierfĂŒr ist nach Ansicht einiger Gerichte nicht viel mehr erforderlich als der Hinweis des Schuldners auf Zahlungsschwierigkeiten und die Bitte um Stundung oder Teilverzicht.
Dem GlĂ€ubiger hilft dann im Grunde allein noch das begrĂŒndete Vertrauen darauf, dass es zur Sanierung des Schuldners kommen oder dass kein anderer GlĂ€ubiger durch die Zahlung schlechter gestellt werde. Deshalb sollte man anstelle der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzantrags nur dann „freiwillige“ Teilzahlungen des Schuldners (etwa aufgrund eines Sanierungs- oder Liquidationsvergleichs) akzeptieren, wenn ein plausibles Konzept vorgelegt wird oder die Zustimmung bzw. ein entsprechendes Entgegenkommen sĂ€mtlicher GlĂ€ubiger nachgewiesen wird. Das Konzept sollte idealerweise nicht vom Schuldner selbst stammen und muss jedenfalls konkrete Anhaltspunkte zu Art, Umfang und Realisierbarkeit der angestrebten Sanierung bzw. Liquidation enthalten; diese Unterlagen sollten wenigstens zehn Jahre aufbewahrt werden, so Drumann weiter.





Folgendes war geschehen: Der Unternehmer hatte in der Zeit von Februar bis April 2008 fĂŒr 45.000 Euro Ware an einen Kunden geliefert. Im Mai 2008 hatte er auf dringendes Ersuchen seines KĂ€ufers einer Vergleichsregelung zugestimmt. Jener war in einen schweren LiquiditĂ€tsengpass geraten und wollte sein Unternehmen lieber geordnet liquidieren als in die Insolvenz fĂŒhren. Zu diesem Zwecke mĂŒssten nur seine GlĂ€ubiger auf jeweils 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Dazu war der Unternehmer bereit, wenn auch die anderen GlĂ€ubiger mitzögen – mit Ausnahme der Hausbank, welche ĂŒber persönliche Sicherheiten der Gesellschafter verfĂŒgte und deshalb eine stĂ€rkere Stellung fĂŒr sich reklamieren konnte. Der Kunde bestĂ€tigte Ende Juli 2008 schriftlich, dass die Kreditoren dem Verzicht zugestimmt hĂ€tten und leistete kurz darauf die Vergleichszahlung von noch 18.000 Euro. Den bis Ende Oktober 2008 vereinbarten Nachweis ĂŒber den allseitigen Verzicht und die Liquidation blieb er jedoch in der Folge schuldig.

Vielmehr wurde im Januar 2010 und damit fast 1 Âœ Jahre nach der Zahlung ĂŒber das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, und der Insolvenzverwalter verlangte nun das Geld zurĂŒck. Landgericht und OLG Bremen halten dieses Begehren fĂŒr berechtigt – sie werfen dem Unternehmer vor, bei der Annahme der Zahlung den (angeblichen) Vorsatz ihres Kunden gekannt zu haben, dadurch die ĂŒbrigen GlĂ€ubiger zu benachteiligen. Das Vertrauen auf die (offenbar ansonsten nur halbherzigen und erfolglosen) VergleichsbemĂŒhungen Ă€ndere hieran nichts. Dem Unternehmer hĂ€tten bei Entgegennahme der Vergleichszahlung nur „hohle“ Ansagen aus dem Munde des Kunden vorgelegen und keine konkreten Anhaltspunkte ĂŒber Art, Umfang und Realisierbarkeit des angestrebten Vergleichs. Dass der GroßhĂ€ndler die schriftliche BestĂ€tigung des Kunden vorliegen hatte, dass alle Lieferanten (mit Ausnahme der Bank) dem Vergleich zugestimmt hĂ€tten, und dass dieser unter der Voraussetzung geschlossen wurde, dass der Nachweis noch zu erbringen war, ließen die Gerichte nicht ausreichen.
„Diese Tendenz in der Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht und hier § 133 InsO muss dringend gestoppt werden“, so Bernd Drumann. In den Jahren 2003 – 2008 betrug bei uns der Anteil der Anfechtungen mit 10-Jahres-Frist nur 4,76 %. Im Jahre 2009 stieg der Anteil solcher Anfechtungen nach § 133 InsO auf immerhin 45,45 %. Insgesamt haben die Anfechtungen nach §§ 130, 131 und 133 InsO, im Vergleich zum Vorjahr, im Jahre 2010 bei uns um etwa 82 % zugenommen.

„Unser Mandant hat sich auch nichts vorzuwerfen“, sagt Drumann. Dieser hatte schließlich gerade fĂŒr 45.000 Euro Ware geliefert. „Mit dem – im Interesse des Schuldners erklĂ€rten – Verzicht von 27.000 Euro war er schon bestraft genug. Dass er jetzt noch 18.000 Euro zurĂŒckzahlen soll, ist niemandem mit gesundem Menschenverstand zu vermitteln. Hier kann man nur raten, jegliche SanierungsbemĂŒhungen oder Vergleiche zurĂŒckzuweisen – auch wenn das gesamtwirtschaftlich bedauerlich ist – und stattdessen sofort zu vollstrecken oder Insolvenzantrag zu stellen“.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs. Bundesweit und international nehmen seit Jahren Industrie- und Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe, Verlage, Banken, Steuerberater, Ärzte und auch Privatpersonen die Dienstleistung des Inkassounternehmens in Anspruch. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig. Aktuell sind ca. 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale der Bremer Inkasso GmbH beschĂ€ftigt. Das Unternehmen bietet seinen Mandanten faire und transparente Konditionen. Die Sachbearbeitung bei der Bremer Inkasso GmbH erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Etwa 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden so schon vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund qualitativ hoher Standards erhielt die Bremer Inkasso GmbH vom TÜV in 2010 das Zertifikat „GeprĂŒftes Inkasso“ und ist zudem Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V.



PresseKontakt / Agentur:

Bremer Inkasso GmbH
Eva-K Möller
Norderoog 1, 28259 Bremen
Tel. +49 (0)421-84106-25
Fax +49 (0)421-84106-21
E-Mail : moeller(at)bremer-inkasso.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Emoeller
Datum: 31.05.2012 - 11:07 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 649586
Anzahl Zeichen: 5484

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Eva-Kathrin Möller
Stadt:

Bremen


Telefon: 0421/84106-25

Kategorie:

Handwerk


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 31.05.2012
Anmerkungen:
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