(ots) - Schon seit Langem empfiehlt der ARCD eine
Helmtragepflicht bei Elektrorädern, die mit Motorkraft schneller als
25 km/h fahren, und fühlt sich nun in seiner Haltung durch den
Verkehrsgerichtstag bestätigt: Die Experten der Arbeitsgruppe VI
(Pedelec, Segway und Bierbike) sprachen sich für eine
Helmtragepflicht bei den schnellen Elektrorädern (S-Pedelec mit max.
500 Watt) mit einer Motorunterstützung bis zu 45 km/h aus. Auch im
Hinblick auf das Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht stimmt die
Einschätzung des Verkehrsgerichtstags mit derjenigen des ARCD
überein: Die ohnehin seltenen Elektroräder dieser
Geschwindigkeitskategorie sind nicht als Fahrräder zu definieren,
sondern der Klasse der Kleinkrafträder gleichzusetzen. Rechtlich
weiterhin als Fahrräder gelten sollen Modelle, die über einen
elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von bis
zu 250 Watt verfügen, der ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h
aussetzt. Gleiches gilt für Fahrzeuge mit einer elektrischen Anfahr-
oder Schiebehilfe, die bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h
greift.
Für die unteren Klassen der Räder mit Fahrhilfe sprach sich die
Mehrheit der Fachleute auf dem Verkehrsgerichtstag nur für eine
Empfehlung zum Helmtragen, aber nicht für eine gesetzliche Pflicht
aus. "Interessant war an dieser Diskussion die Tatsache, dass nicht
sicherheitsrelevante Argumente im Vordergrund standen, sondern
wirtschaftliche und ökologische Gründe", beobachtete
ARCD-Rechtsexperte Dr. Michael Reumann. Das Trendthema Elektrofahrrad
solle nicht durch eine Helmtragepflicht ausgebremst werden.
Stattdessen sei der Umstieg auf kurzen Strecken im innerörtlichen
Bereich vom Auto zum so genannten Pedelec 25 zu fördern. Für Kinder
und Jugendliche unter 14 Jahren seien Elektroräder allerdings
generell nicht geeignet, befanden die Experten.
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