PresseKat - Tipps und Tricks zur Steuererklärung 2007

Tipps und Tricks zur Steuererklärung 2007

ID: 49419

Es gibt bestimmte steuerliche Sachverhalte, die dazu führen, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (»Pflichtveranlagung«). Was dabei zu beachten ist und welche Steuersparmöglichkeiten bestehen, soll in der Folge kurz skizziert sein.

(firmenpresse) - Es gibt bestimmte steuerliche Sachverhalte, die dazu führen, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (»Pflichtveranlagung«). Was dabei zu beachten ist und welche Steuersparmöglichkeiten bestehen, soll in der Folge kurz skizziert sein.

Entfernungspauschale - Jeder Arbeitnehmer kann unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Kilometer € 0,30 bis zu einem Gesamtbetrag von € 4.500,- steuerlich geltend machen, ohne die Kosten dafür im Einzelnen nachweisen zu müssen.
Über die Nachweisgrenze von € 4.500,- hinaus ist ein steuerlicher Abzug mit € 0,30 pro Kilometer möglich, wenn Sie als Fernpendler mit dem eigenen Auto fahren und Sie die gefahrenen Kilometer nachweisen können.
Ab 2007 wird die einfache Entfernung um die ersten 20 Kilometer gekürzt. Sie erhalten die Entfernungspauschale also nur noch ab dem 21. Kilometer.

Besonderheiten: Arbeitnehmer mit Behinderungen können höhere Kosten (tatsächliche Kosten oder Dienstreisepauschale) ansetzen.
Für Flüge zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhalten Sie keine Entfernungspauschale. Sie können nur die tatsächlich entstandenen Flugkosten geltend machen. Für die Fahrten zum und vom Flughafen gilt die Entfernungspauschale.


Handwerkerleistungen - Als Nachweis für die Aufwendungen müssen Sie die Rechnung sowie einen Nachweis über die Zahlung auf das Konto des Empfängers vorlegen (Kontoauszug, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbeleg). Es muss sich um Arbeiten in Ihrem Haushalt/Garten handeln. Es darf sich nicht um eine Maßnahme im Rahmen einer Neubaumaßnahme handeln. Die Aufwendungen dürfen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Eine Berücksichtigung ist nur möglich soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Für die folgenden Aufwendungen können Sie die Steuerermäßigung beantragen:

Streichen, Tapezieren und Lackieren z.B. von Türen, Fenstern (innen und außen), andschränken, Heizkörpern oder der Außenfassade, Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten, z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder Personalcomputer, Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Arbeiten am Dach, an der Fassade, an der Garage, etc.. Dacherneuerung, Erneuerung des Badezimmers, Arbeiten des Schornsteinfegers, Reparatur, Austausch oder Wartung der Heizungsanlage, Reparatur, Austausch oder Wartung von Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Reparatur oder Erneuerung von Bodenbelägen, z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen, Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, Arbeiten am Kamin im Wohnzimmer, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Hausanschlüsse z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen (nicht bei einer Neubaumaßnahme), Maßnahmen zur Gartengestaltung, Pflasterarbeiten auf dem Grundstück und vieles andere mehr.





Die Steuerermäßigung erhalten Sie nur für die Arbeitsleistung und die Fahrtkostenpauschale, nicht jedoch für das Material.
Es muss sich bei den Aufwendungen zwar um Handwerkerleistungen handeln, es ist aber nicht erforderlich, dass der Handwerker in der Handwerksrolle o.ä. eingetragen ist.

Umzug - Wenn Sie seit dem 01.01.2006 aus privaten Gründen umgezogen sind und Ihre Kosten somit nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, können Sie sich einen Teil der Kosten für eine Umzugsfirma als Steuerermäßigung wiederholen.
Denn ab 2006 sind die Kosten als »haushaltsnahe Dienstleistung« abzugsfähig. Pro Jahr und Haushalt dürfen Sie 20% aber maximal € 600,- abziehen.
Als Nachweis müssen Sie eine Rechnung sowie Ihren Kontoauszug, den Bareinzahlungs- oder den Überweisungsbeleg vorlegen. Bezahlen Sie die Umzugsfirma in keinem Fall bar gegen Quittung, denn dann bekommen Sie die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen nicht.

Steuerermäßigung doppelt Nutzen - Für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung kommt es einzig auf das Jahr der Zahlung an. Der Zeitpunkt der Auftragsvergabe, der Ausführung der Handwerkerleistung oder der Rechnungsstellung ist unbedeutend.
Nutzen Sie diesen Gestaltungsspielraum, um die Höchstbeträge voll auszuschöpfen.

Beispiel: Herr Müller lässt Anfang Januar 2007 seine Wohnung neu tapezieren und streichen. Für die Arbeitsleistung muss er insgesamt 4.500,00 € bezahlen.
Um die Steuerermäßigung für 2006 noch auszuschöpfen zu können lässt er sich eine Abschlagsrechnung von 3.000,00 € erstellen und bezahlt diese noch im Dezember 2006.
Er erhält für 2006 also die volle Steuerermäßigung von 600,00 €. In der Steuererklärung 2007 macht er dann die übrigen 1.500,00 € geltend. So kann Herr Müller den Höchstbetrag optimal ausschöpfen.

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte - Steuerfreibeträge, die auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung nicht angeben.
Durch den Lohnsteuer-Freibetrag haben Sie von Ihrem laufenden Arbeitslohn weniger Lohnsteuer und andere Abzugsbeträge bezahlt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung werden diese niedrigeren Abzüge auf Ihre Steuerschuld angerechnet.
Der Freibetrag wirkt sich somit »automatisch« aus - durch
eine niedrigere Steuererstattung oder
eine höhere Steuernachzahlung.

Stückzinsen/ Zwischengewinne - Gezahlte Stückzinsen, die beim Kauf von festverzinslichen Wertpapieren anfallen, dürfen Sie als negative Einnahmen vom Ertrag Ihres Wertpapiers abziehen.

Beim Verkauf erhaltene Stückzinsen erhöhen die zu versteuernden Erträge.
Verrechnen Sie gezahlte/ erstattete Stückzinsen mit den bescheinigten Wertpapiererträgen und tragen Sie den Saldo in die entsprechende Zeile der Anlage KAP ein (z.B. Zeile 6 bei inländischen/ Zeile 32 bei ausländischen Wertpapieren).
Diese Regelung gilt auch für Zwischengewinne, die beim Kauf oder Verkauf von Investmentanteilen angefallen sind.
Vereinnahmte Zwischengewinne, die bei Erwerb, Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen angefallen sind, müssen versteuert werden- gezahlte Beträge dürfen Sie mit positiven Erträgen saldieren.

Verfassungswidrige Besteuerung - Die Spekulationsbesteuerung der Jahre 1997 und 1998 ist verfassungswidrig!
Mussten Sie in 1997 und 1998 Gewinne aus Wertpapierverkäufen versteuern? Dann können Sie diese Steuer zurückverlangen, wenn Ihre Steuerbescheide aus 1997 bzw. 1998 noch nicht bestandskräftig sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie gegen diese Besteuerung Einspruch eingelegt haben.

Zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke steht eine Entscheidung des Bundesfassungsgerichtes noch aus (Aktenzeichen 2 BvL 2/04). Wenn Sie eine Immobilie bis zum 31.12.1996 gekauft haben und innerhalb der Zehn-Jahres-Frist verkaufen, ist es ratsam Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Steuerfreie Renten - Steuerfrei sind die folgenden Renten: Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegsopfer- und Wehrdienstrenten, Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Unterhaltsrenten

Diese Renten müssen in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.

Kinderbetreuungskosten - Sie können Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben ansetzen, wenn Sie im Jahr 2007 eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt haben diese Tätigkeit die Betreuung des Kindes erfordert und die Kosten als Betriebsausgabe in der jeweiligen Gewinnermittlung ansetzen werden (oder bereits gebucht haben). Dies kann steuerlich von Vorteil sein, wenn Sie z.B. Gewerbesteuer zahlen müssen. Denn die Kinderbetreuungskosten mindern den für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn.

Auch als Arbeitnehmer können Sie Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten angeben. Vor allem die Betreuungskosten von Kindern, die im Alter von 3-6 Jahren sind, können auf jeden Fall abgesetzt werden.

Steuerberatungskosten - Sie können Steuerberatungskosten als Betriebsausgabe ansetzen, wenn die Steuerberatungskosten betrieblich veranlasst sind und Sie die Kosten als Betriebsausgabe in der jeweiligen Gewinnermittlung ansetzen werden (oder bereits gebucht haben).

Steuerberatungskosten können bei den folgenden Einkünften als Betriebsausgabe abgezogen werden:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Aufwendungen wirken sich in vollem Umfang aus!

Ferner können Steuerberatungskosten bei den folgenden Einkünften als Werbungskosten abgezogen werden:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Sonstige Einkünfte, z. B. Spekulationsgewinnen

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen sowie bei den sonstigen Einkünften gibt es Werbungskosten-Pauschbeträge. Werbungskosten, die diese Pauschbeträge nicht übersteigen, wirken sich nicht aus. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wirken sich Steuerberatungskosten erst dann in voller Höhe aus, wenn die anderen Werbungskosten mindestens € 920,- betragen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen muss zudem der Sparerfreibetrag überschritten werden, damit sich Werbungskosten überhaupt auswirken. Vorteilhaft ist daher der Abzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Vergütung für Mehrjährige Tätigkeit ab 2007 - Die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit wird ab 2007 nur noch ermäßigt besteuert, wenn die Tätigkeit in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt worden ist und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Es reicht nicht mehr aus, dass die Tätigkeit zwei Kalenderjahre berührt.

Abzug bei Spekulationsgewinnen - Liegen Ihre Spekulationsgewinne unter der Freigrenze von € 512,-, sind sie komplett steuerfrei. Betragen Ihre Gewinne aber € 512,- oder mehr, sind die Gewinne in voller Höhe zu besteuern. Da können schon geringe Werbungskosten zu einer sehr hohen Steuerersparnis führen. So könnten Sie Ihre Steuerberatungskosten bei den Spekulationsgewinnen abziehen und die Spekulationsgewinne unterhalb der Freigrenze drücken. Da für Spekulationsgewinne unterhalb der Freigrenze keine Anlage SO einzureichen ist, sollten Sie dem Finanzamt diesen Sachverhalt auf andere Weise erläutern.
Die Zuordnung zu den Spekulationsgewinnen muss aber glaubhaft sein.

Zuwendungsbestätigung/ Spendenquittung - Spenden können steuerlich i.d.R. nur anerkannt werden, wenn Sie durch entsprechende Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) belegt sind. Bei Spenden unter € 200,- genügt u.U. auch der Zahlungsbeleg der Post, Sparkasse oder Bank. Fügen Sie daher diese Zuwendungsbestätigungen der Einkommensteuererklärung bei. Einen »Pauschbetrag« für Spenden, den das Finanzamt anerkennen muss (z.B. € 100,-), gibt es nicht. Viele Finanzämter erkennen aber dennoch Spenden bis zu insgesamt € 100,- ohne Nachweis an.

Spendenrecht ab 2007 - Das Spendenrecht wurde rückwirkend zum 1.1.2007 geändert. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Der maximale Abzugsbetrag wurde auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben. Nicht ausgenutzte Spenden können in das nächste Jahr vorgetragen werden. Vereinfachter Nachweis bis € 200,- . Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können innerhalb von 10 Jahren in Höhe von bis zu € 1.000.000,- abgezogen werden. Großspenden können nicht mehr in das Vorjahr zurück getragen werden. Spenden an Stiftungen konnten bisher zusätzlich bis zu € 20.450,- abgezogen werden. Diese Vergünstigung wurde gestrichen.

Berufsausbildung oder Fortbildung? - Bildungsmaßnahmen werden steuerlich ganz unterschiedlich behandelt, je nachdem in welche der folgenden vier Gruppen die Maßnahme eingeteilt wird:

Fortbildung: Ihre Aufwendungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt.

1. Berufsausbildung: Ihre Aufwendungen werden bis zu € 4.000,00 pro Jahr und Person als Sonderausgaben anerkannt.

2. Berufsausbildung: Die Kosten können voll als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd in der Steuererklärung angeben werden.

Private Weiterbildung: Ihre Aufwendungen werden überhaupt nicht steuerlich anerkannt.

Zusätzlicher Ausbildungsfreibetrag - Schulgeld an Ersatzschulen oder staatlich anerkannte Ergänzungsschulen ist auch dann abzugsfähig, wenn Sie für dieses Kind einen Ausbildungsfreibetrag erhalten.
Denn als Schulgeld gelten nur die Kosten der Unterrichtung, während die Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung über den Ausbildungsfreibetrag abgegolten werden.

Arbeitsmittel - Arbeitsmittel, die Sie im Jahr 2007 gekauft haben und die nicht mehr als € 487,90 (inkl. USt) gekostet haben, können Sie sofort als Werbungskosten abziehen.
Sie können solche Arbeitsmittel aber auch über die Nutzungsdauer abschreiben.

Aufwendungen für die Reparatur von Arbeitsmitteln können Sie unabhängig von der Höhe der Aufwendungen und unabhängig von der Nutzungsdauer der reparierten Arbeitsmittel sofort als Werbungskosten abziehen. Anerkannt werden auch alle Kosten, die für die Wartung und Pflege des Arbeitsmittels anfallen (z.B. Reinigung von Berufsbekleidung).

Bei neuen geschenkten Gegenständen, die Sie als Arbeitsmittel einsetzen, können Sie den vom Schenker bezahlten Kaufpreis im Fenster »Arbeitsmittel« unter »Sofortiger Abzug« sofort in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn dieser Gegenstand eine kürzere Nutzungsdauer als ein Jahr hat oder den Schenker nicht mehr als € 487,90 (inkl. USt) gekostet hat.

Dienstreisen - Eine Dienstreise liegt vor, wenn Sie im Auftrag Ihres Arbeitgebers nur vorübergehend an einem Ort außerhalb Ihrer Wohnung und Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig sind.
Zu Beginn der Tätigkeit muss vorgesehen sein, dass Sie später wieder an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren.

Bei auswärtiger Tätigkeit gelten immer nur die ersten drei Monate als Dienstreise. Danach wird der auswärtige Arbeitsort zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte. Rechnen Sie daher ab dem vierten Monat keine Dienstreise mehr, sondern entweder eine doppelte Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Eine Ausnahme gilt, wenn die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte als untergeordnet zu betrachten ist. Es handelt sich dann auch nach Ablauf von drei Monaten um Aufwendungen für Dienstreisen (BFH vom 18.05.2004, Aktenzeichen VI R 70/98).

Einsatzwechseltätigkeit - Eine Einsatzwechseltätigkeit übt aus, wer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt wird. Dazu gehören z.B. Mitglieder einer Betriebsreserve, Arbeitnehmer im Bau- oder Montagebereich, Kundendiensttechniker, Aushilfslehrer.

Erstattungsbeträge, die Sie vom Arbeitgeber für Fahrten oder Verpflegung im Rahmen Ihrer Einsatzwechseltätigkeit steuerfrei oder pauschal besteuert erhalten, mindern die abzugsfähigen Werbungskosten. Da der Arbeitgeber diese Zuschüsse i.d.R. auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweist, erfassen Sie diese Erstattungen bitte gesondert.

Einrichtungsgegenstände im Arbeitszimmer - Die Kosten von Einrichtungsgegenständen im Arbeitszimmer, wie z.B. Schreibtisch, Schreibtischsessel, Bücherschank, Computertisch, Schreibtisch- und Stehlampe usw. sind nach dem BMF-Erlass vom 16.6.1998 unabhängig von der Abzugsfähigkeit der sonstigen Arbeitszimmerkosten als Arbeitsmittel immer in voller Höhe abzugsfähig.

Vorstellungsgespräche - Im Zusammenhang mit einem persönlichen Vorstellungsgespräch können Sie Ihre Reisekosten steuermindernd geltend machen. Dazu gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Unterkunftskosten und Reisenebenkosten, die Sie wie bei einer Dienstreise entweder einzeln nachweisen oder mit Dienstreise-Pauschalen abrechnen können.

Als sonstige Bewerbungskosten kommen beispielsweise in Betracht: Kosten für Stellenanzeigen, Kosten für Bücher und Kurse zum Thema »Bewerbung/Stellensuche«, Kosten für Telefonate.

Heim-/Pflegeunterbringung - Die Aufwendungen für Heimunterbringung sind bis zu folgenden Höchstbeträgen ohne Anrechnung eines zumutbaren Eigenanteils abzugsfähig:

€ 624,-, wenn Sie bzw. Ihr Ehepartner nicht pflegebedürftig sind;

€ 924,-, wenn Sie bzw. Ihr Ehepartner pflegebedürftig sind,

Für jeden Monat, in dem die Voraussetzung für den Abzug der Heimkosten nicht vorliegen, werden die Höchstbeträge je um 1/12 gekürzt.

Häusliche Pflege - Statt den Pflege-Pauschbetrag können Sie Ihre Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen auch in nachgewiesener Höhe als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend machen. Allerdings müssen Sie sich hierbei eine zumutbare Belastung anrechnen lassen. Diese Alternative ist für Sie nur günstiger, wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen so hoch sind, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung immer noch mehr als € 924,- übrig bleiben.

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