Rechtsanwalt Dirk Gründler unterliegt am Landgericht mit einer einstweiligen Verfügung: Herr Gründler hatte einem Mandanten empfohlen, per einstweiliger Verfügung die Herausgabe des Standortes seines abgeschleppten PKW zu erzwingen. Während das Amtsgericht München in einem ersten Verfahren Herrn Gründler und seinem Mandanten Recht gab, unterlagen diese gegen die Parkräume KG nun in einem Prozess vor dem Landgericht.
(firmenpresse) - Ausgangslage war Folgende: ein Fahrer hatte seinen PKW verbotswidrig auf einem Privatparkplatz geparkt. Durch einen Vertrag mit dem Parkplatzeigentümer hat die Parkräume KG dieses Fahrzeug per Abschleppunternehmen versetzt. Die Nennung des Standortes wollte, wie üblich, die Parkräume KG nur nach Zahlung der fälligen Gebühren vornehmen.
Der Fahrzeugeigentümer hatte anschließend nach einer 14-tägigen, vergeblichen, Suche nach seinem KFZ über Herrn Rechtsanwalt Gründler beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zu erwirken versucht. Mit dieser Verfügung sollte die Parkräume KG gezwungen werden, nach Hinterlegung einer Sicherheitsgebühr von lediglich 120.- EUR durch den PKW-Halter, den Standort bekannt zu geben. Das Amtsgericht gab Herrn Gründler und seinem Mandanten Recht. Die Sicherheitsleistung sei ausreichend und die einstweilige Verfügung bewahre den Halter vor einem unzumutbaren Verzicht auf sein Auto.
In einem Endurteil des Landgerichts München I wurde dieses Urteil nun vollständig aufgehoben. Dabei wurden folgende Punkte klar gestellt:
1. Die Parkräume KG hat natürlich ein Zurückbehaltungsrecht.
2. Eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig, da der Halter jederzeit gegen Hinterlegung einer Sicherheitsgebühr in Höhe von 110% des fälligen Betrages den Standort erfahren kann.Â
3. Eine einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn trotz Hinterlegung der Sicherheitsgebühr kein Standort genannt wird. Oder wenn der Gläubiger Gefahr läuft, durch die Verfügung seine Ansprüche nicht mehr geltend machen zu können.
Wichtig ist anzumerken, dass auch der Streit über die Höhe der Kosten kein Grund für eine einstweilige Verfügung darstellt.
Somit folgt das Landgericht München I nun in seinen Grundsätzen den Urteilen des Bundesgerichtshofes und der übrigen Land- und Amtsgerichte in Deutschland.
Die Parkräume KG ist der Servicepartner für Parkraummanagement in Deutschland, Österreich, Italien und der Schweiz. In Deutschland bearbeiten wir die Privatgrundstücke unserer Kunden und befreien die Flächen bei Bedarf von Fremd-, Falsch- und Dauerparkern.
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