PresseKat - Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab dem 1. April 2008 gilt auch für Finanzdienstleistungen

Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab dem 1. April 2008 gilt auch für Finanzdienstleistungen

ID: 44998

Göttingen, 17. März 2008 – Die seit dem Jahr 2002 auch für Finanzdienstleistungen geltende Musterbelehrung über das Widerrufsrecht bei bestimmten Vertriebsformen wie Haustür- und Fernabsatzgeschäften war in der Vergangenheit Anlass für zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen. Um die entstandene Rechtsunsicherheit zu beheben, hat das Bundesjustizministerium am 12. März 2008 die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die überarbeiteten Fassungen mit aktualisierten Gestaltungs- und Verwendungshinweisen treten zum 1. April 2008 in Kraft. Für Belehrungen nach den bislang gültigen Mustern gelten Übergangsvorschriften.

(firmenpresse) - Werden Finanzdienstleistungen durch bestimmte Vertriebsarten erbracht, etwa bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften wie dem Vertrieb über das Internet, haben Verbraucher grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Seit dem Jahr 2002 hatte das Bundesjustizministerium (BMJ) in der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) eine Musterwiderrufsbelehrung erarbeitet, die den betroffenen Anbietern eine ordnungsgemäße Belehrung von Kunden erleichtern sollte. „Dieses Muster war in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand von zahlreichen Abmahnungen und Gerichtsentscheidungen“, erläutert Rechtsanwalt Matthias Gündel von der auf Finanzdienstleistungsrecht spezialisierten Göttinger Wirtschaftskanzlei Gündel & Katzorke. Verschiedene Gerichte haben der Mustervorlage erhebliche Mängel im Zusammenhang mit Regelungen beispielsweise über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist und den Wertersatz konstatiert. „Gerade diese Regelungen sind kritisch für die Anbieter. Denn eine ordnungsgemäße Belehrung ist Voraussetzung dafür, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht grundsätzlich zwei Wochen nach Vertragsschluss erlischt“, so Gündel weiter.

Mit der Änderung der BGB-InfoV möchte das BMJ die entstandene Rechtsunsicherheit beheben. Die nach Auffassung des BMJ „klarer gefasste“ Musterbelehrung unterscheidet sich scheinbar nur geringfügig von der aktuell geltenden Musterbelehrung. Die geänderte Musterbelehrung trägt allerdings zahlreichen Gerichtsentscheidungen Rechnung, in denen die bisherige Fassung für rechtswidrig erachtet wurde. „Ob die neue Mustervorlage wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen die Grundlage entzieht, bleibt abzuwarten“, gibt der Göttinger Wirtschaftsanwalt zu bedenken. „Hierzu wäre wünschenswert gewesen, die neue Musterbelehrung als formelles Gesetz statt als Rechtsverordnung zu erlassen.“ Dies ist vom BMJ aber erst in einem zweiten Schritt angedacht.

Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, dürfen von den betroffenen Unternehmen noch innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008 genutzt werden. Den Unternehmen bleibt damit genügend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen. Unabhängig von der Musterbelehrung sollten Emissionsunternehmen ihre gesamten Vertriebsunterlagen regelmäßig überprüfen lassen, denn jeder Fall ist anders zu bewerten und es drohen zahlreiche rechtliche Fallstricke. Werden den Verbrauchern fehlerhafte Informationen bereitgestellt, kann dies den Anbietern auch viele Jahre später noch teuer zu stehen bekommen. Dabei sollten sich die Anbieter nicht nur bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung von fachkundigen Experten beraten lassen, denn bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen müssen noch eine Reihe weiterer Informationspflichten beachtet werden, darunter Hinweise auf spezielle Risiken, die mit den angebotenen Finanzdienstleistungen verbunden sind, auf die vertraglichen Kündigungsbedingungen oder das Bestehen eines Garantiefonds bzw. von Entschädigungsregelungen.




Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Kanzlei betreut seit vielen Jahren kleine und mittelständische Unternehmen in allen praktischen und rechtlichen Fragen der (Eigen-) Kapitalbeschaffung. Tätigkeitsschwerpunkte sind die Beratung und Umsetzung von Transaktionen in den Bereichen Private Equity und Mezzanine-Kapital, insbesondere die umfassende Betreuung von Unternehmen im Rahmen außerbörslicher Kapitalmarktemissionen, strukturierter Finanzierungen und institutioneller Mezzanine-Programme. Sie hat eine Vielzahl von mittelständische Unternehmen an die Kapitalmärkte geführt und es ihnen ermöglicht, ihre Kapitalausstattung mittels der geeigneten Finanzierungsinstrumente nachhaltig zu verbessern.



PresseKontakt / Agentur:

Gündel & Katzorke
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Theaterplatz 9
D-37073 Göttingen

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Matthias Gündel
Tel.: 0551 / 4 43 43
Fax: 0551 / 4 43 30
info(at)gk-law.de
www.gk-law.de



drucken  an Freund senden  Gold wird weiter steigen Deutschlands erster Dubai-Immobilienfonds aufgelöst
Bereitgestellt von Benutzer: kanzlei
Datum: 17.03.2008 - 14:56 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 44998
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Matthias Gündel
Stadt:

Göttingen


Telefon: 0551-44343

Kategorie:

Finanzwesen


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: eMail-Versand
Freigabedatum: 17.03.2008

Diese Pressemitteilung wurde bisher 803 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Neue Muster-Widerrufsbelehrung ab dem 1. April 2008 gilt auch für Finanzdienstleistungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Neue Regeln für Vermittler von Vermögensanlagen ...

Der 01. Juni 2012 ist Stichtag für die Vermittlungs- und Beratertätigkeit im Vermögensanlagenbereich. Denn grundsätzlich ist nun eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nach § 32 KWG erforderlich. In Sachen Beratung, Informa ...

Alle Meldungen von Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH