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Land regelt Erosionsschutz auf Ackerflächen

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Land regelt Erosionsschutz auf Ackerflächen

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Der Freistaat Thüringen regelt ab September den potentiellen Erosionsschutz auf den Ackerflächen. Eine entsprechende Verordnung hat Landwirtschaftsminister Jürgen Reinholz heute unterzeichnet. Eine Landesregelung ist notwendig, um den Anforderungen der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom Februar 2009 verpflichtet der Bund die Länder mittels Rechtsverordnung, die Einteilung von potentiell erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen vorzunehmen. Das ist jetzt auch für alle Flächen in Thüringen erfolgt.

Aufgrund der großen Feldblöcke und deren Hangneigung hat Thüringen eine starke Betroffenheit. 30 Prozent der Flächen gelten als erosionsgefährdet, 9 Prozent als stark gefährdet. Dabei handelt es sich um Erosionsgefahr durch Wasser, eine Gefährdung durch Winderosion ist in Thüringen nicht gegeben. Das Ergebnis der Flächenausweisung wurde den Landwirten mit den Antragsunterlagen 2010 für die Beantragung der Direktzahlungen im März übergeben. Auf den potentiell gefährdeten Flächen müssen die Landwirte ackerbauliche Einschränkungen beachten. Das ist vorwiegend eine zeitliche Befristung beim Pflugeinsatz. Auf sehr stark hanggeneigten Flächen darf der Pflug ab 1.Dezember bis 15.Februar nicht eingesetzt werden. In der restlichen Zeit nur wenn unmittelbar eine Aussaat erfolgt. Das gilt jedoch nicht, wenn bestimmte gärtnerische Kulturen angebaut werden. Andere Bodenbearbeitungstechniken, wie z.B. Tiefgrubbern, sind weiterhin erlaubt.

Weil die Ackerflächen in Thüringen größer als in anderen Regionen Deutschlands sind, können die Landwirte Teilflächen von Feldblöcken, die eben sind und auf denen keine Erosionsgefährdung zu erwarten ist, auf Antrag befreien lassen. Diese Regelung wurde aufgenommen, um die Belastung für besonders betroffene Betriebe zu minimieren. Die Anträge für eine Befreiung von Teilflächen können für das kommende Anbaujahr bis zum 24.September 2010 beim örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt gestellt werden. Dabei müssen die Teilflächen geografisch gut nachvollziehbar im Feldblock ausgewiesen sein. Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn auf dieser Teilfläche keine Erosionsgefährdung durch Wasser zu erwarten ist.






Andreas Maruschke
Pressesprecher

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Datum: 31.08.2010 - 13:46 Uhr
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