PresseKat - juravendis Rechtsanwälte ++ Verbot von Nahrungsergänzungsmitteln?

juravendis Rechtsanwälte ++ Verbot von Nahrungsergänzungsmitteln?

ID: 249256

LFGB-Änderungsgesetz: Sollen Nahrungsergänzungsmittel & Co. vom Markt gefegt werden?

(firmenpresse) - Am 16.07.2010 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) den Gesetzesentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie anderer Vorschriften“ veröffentlicht. Danach soll § 2 Abs. 3 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) dahingehend gefasst werden, dass angereicherte Lebensmittel, insbesondere Energy Drinks, diätetische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel entgegen der bisherigen Rechtslage nicht mehr zu den Lebensmitteln zählen.

Begründet wird diese Änderung im Entwurf damit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.07.2010 festgestellt hat, dass ein bestimmtes Pflanzenextrakt aus Traubenkernen als charakteristische Zutat eines im Wesentlichen hieraus bestehenden Nahrungsergänzungsmittels einzustufen sei und deshalb nicht einer vorherigen Zulassung als ein den Zusatzstoffen gleichgestellter Zusatzstoff bedürfe. Das BMELV will dieses Urteil nun mit einer Gesetzesänderung aufheben und klarstellen, dass derartige Stoffe künftig in Nahrungsergänzungsmitteln und den anderen genannten Produktkategorien nur noch verwendet werden dürfen, wenn sie vorher behördlich als Zusatzstoffe zugelassen worden sind. Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und angereicherten Lebensmitteln könnten sich also nicht mehr unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFGB darauf berufen, dass die in den Produkten eingesetzten Stoffe charakteristische Zutaten eines Lebensmittels seien, denn dies würde voraussetzen, dass die Produkte Lebensmittel sind. Vielmehr müssten die Anbieter ein sehr zeit- und kostenaufwendiges Zulassungsverfahren für ihre Stoffe durchführen lassen, was vielen sicherlich „das Genick brechen würde“.

Wir halten den Vorstoß des BMELV für rechtlich bedenklich. Das europäische Zusatzstoffrecht, in Form der neuen EU-Zusatzstoffverordnung 1333/2008, sieht nur für technologische Zusatzstoffe eine Zulassungspflicht vor und auch nur für diese Stoffe regelt die EU-Verordnung 1331/2008 das Zulassungsverfahren. Selbst wenn man der Auffassung sein würde, dass das europäische Zusatzstoffrecht nur technologische Zusatzstoffe regelt und die Mitgliedstaaten bei ernährungsphysiologischen Zusatzstoffen weiterhin eigene Regelungen aufstellen können, muss sich das BMELV folgende Fragen gefallen lassen:





* Darf der deutsche Gesetzgeber, wie im jetzigen Novellierungsentwurf, einfach Nahrungsergänzungsmittel, Energydrinks etc. aus dem Lebensmittelbegriff ausklammern? Schränkt er damit nicht unzulässig die Lebensmittel-Definition der Lebensmitttel-Basisverordnung 178/2002/EG ein?
* Unterläuft der deutsche Gesetzgeber damit nicht auch die bisherigen europäischen Regelungen für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und angereicherte Lebensmittel, die womöglich nicht nur einen Mindeststandard, sondern einen abschließenden Standard für die in den Produkten enthaltenen Stoffe enthalten (siehe die Gintec-Entscheidung des EuGH)?
* Ergibt sich aus der Nahrungsergänzungsmittelverordnung nicht, dass es für Nahrungsergänzungsmittel derzeit gerade keinen abschließenden Katalog zulässiger ernährungsphysiologisch wirksamer Stoffe gibt, was ein Zulassungsvorbehalt nach deutschem Recht konterkariert?

Auch scheint eine Rechtfertigung für einen starren Zulassungsvorbehalt für sämtliche in den Produkten enthaltenen Stoffe nicht vorzuliegen, jedenfalls reicht der pauschale Hinweis des BMELV auf den „vorbeugenden Gesundheitsschutz“ nicht aus. Der Europäische Gerichtshof steht solchen abstrakten Verboten mit Zulassungsvorbehalt kritisch gegenüber.

Selbst wenn die hinter dem Entwurf stehende Lobby sich durchsetzen könnte, werden sich die Anbieter in Einzelfällen weiterhin darauf berufen können, dass die in dem Produkt enthaltenen Stoffe unter einen Ausnahmetatbestand fallen, sei es die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 2. Halbsatz LFGB für Stoffe natürlicher Herkunft oder den natürlichen Stoffen chemisch gleichen Stoffen, oder sei es im Wege einer Allgemeinverfügung oder Ausnahmegenehmigung, wenn die Produkte in anderen EU-Staaten rechtmäßig im Verkehr sind.

Alles in allem bleibt abzuwarten, ob der Vorstoß des BMELV wirklich seine Mehrheiten findet. Gegenwind dürfte und sollte es genug geben.


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Datum: 30.08.2010 - 16:01 Uhr
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