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ARAG Experteninterview: Was Sie zu Ihrer Garage wissen sollten

ID: 1450215

ARAG Experte Tobias Klingelhöferüber Rechte und Pflichten bei der Garagennutzung

(firmenpresse) - Was steht nicht so alles in einer Garage rum: Leergut, Gartenmöbel, alte Umzugskisten und einiges mehr. Manche Zeitgenossen nutzen die Garage auch als Heimwerkstatt, Fitnessraum oder Ausweichquartier. Was viele nicht wissen: Einiges davon ist verboten und kann richtig teuer werden. Damit Sie in keine rechtliche Falle tappen, hat ARAG Experte Tobias Klingelhöfer im Folgenden einige interessante Urteile und Fakten zur Garage zusammengetragen.



Können Eigentümer oder Mieter von Garagen diese nach eigenem Gusto nutzen?

Tobias Klingelhöfer: Nein! Mit einer Garage darf man nicht einfach machen, was man will. Vor allem darf man sie nicht zweckentfremden, wie es juristisch formuliert heißt. Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seine Gartenmöbel aufbewahrt, handelt streng genommen rechtswidrig. Eine Pflicht, sein Auto dort abzustellen, besteht wiederum auch nicht.



Aber ein im Winter abgemeldetes Cabrio gehört in die Garage, oder?

Tobias Klingelhöfer: Garagen dienen vorrangig der Unterbringung eines Fahrzeugs sowie seines Zubehörs: So lautet die Vorschrift, die die Entlastung des öffentlichen Straßenraums zum Ziel hat. Deshalb darf eigentlich auch nur ein fahrbereites, aber nicht etwa ein stillgelegtes oder saisonal genutztes Fahrzeug in die Garage. Und erst recht keine anderen Gegenstände oder Möbel. Wer das missachtet, könnte zumindest theoretisch Probleme mit den Behörden bekommen.



Kennen Sie ein Beispiel, wie der Ärger aussehen kann?

Tobias Klingelhöfer: Ein Mann aus Offenbach musste seine Garage entrümpeln. Dazu hatte ihn die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Offenbach aufgefordert, weil er die Garage mit Möbeln, Kartons und Fahrrädern zugestellt hatte. Der Offenbacher setzte sich dagegen zwar zur Wehr, scheiterte aber mit seiner Klage. Denn ist eine Garage für ein Wohnhaus vorgeschrieben, um Parkraum zu schaffen, darf sie laut Gericht nicht zweckentfremdet werden. Sie muss zumindest noch genügend Platz für ein Auto bieten (VG Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA).







Wie steht es mit Benzin und Diesel?

Tobias Klingelhöfer: Kraftstoffreserven in Gestalt von bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin sind in Kleingaragen erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Kraftstoff in bruchsicheren Behältern aufbewahrt wird. In Mittel- oder Großgaragen ist die Lagerung von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeuges jedoch gänzlich verboten.



Gibt es noch andere Brandschutzbedingungen zu beachten?

Tobias Klingelhöfer: Ja! Aus Brandschutzgründen ist es zum Beispiel auch nicht erlaubt, Farbeimer und Lackreste in Garagen aufzubewahren.



Was kann denn passieren, wenn ich mich nicht an die Bestimmungen halte?

Tobias Klingelhöfer: Die Gefahr von rechtlichen Folgen ist gering , da zumindest in Einzelgaragen nur in Einzelfällen geprüft wird. Wenn es aber passiert, kann die zuständige Bauaufsicht eine Anordnung erlassen, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Wer sich dagegen erfolglos wehrt, muss die Verfahrenskosten tragen - und das kann teuer werden.



Wohl dem, der ein Elektroauto fährt. Strom tanken ist doch in der Garage erlaubt?

Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich dürfen Besitzer von Elektrofahrzeugen ihre Autos überall abstellen, um sie zu laden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Laden verbietet - aber auch keine, die es ausdrücklich erlaubt. Darum sollten Autofahrer, die ihren Wagen in der Garage parken und laden wollen, vorher einen Elektriker konsultieren. Der weiß, ob die Leitungen für das Beladen von Elektroautos ausgelegt ist. In einer gemeinschaftlich genutzen Tiefgarage muss natürlich gewährleistet sein, dass die vorgesehene Leitung einen eigenen Zähler hat - sonst werden die Kosten für den "getankten" Strom auf sämtliche Mieter umgelegt.



Kann ein Miteigentümer die Eigentümergemeinschaft verpflichten, ihm eine Leitung und eine Ladestation in der Tiefgarage zu bewilligen?

Tobias Klingelhöfer: Das nicht. Laut LG München hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch darauf, dass ihm die anderen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft die Installation einer Stromleitung zu seinem Tiefgaragen-Stellplatz und den Einbau einer Ladestation genehmigen (Az.: 36 S 2041/15).



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 31.01.2017 - 09:35 Uhr
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