PresseKat - Widerrufsbelehrung auch in Printwerbung

Widerrufsbelehrung auch in Printwerbung

ID: 1269273

(PresseBox) - Die Widerrufsbelehrung kennen die meisten nur aus dem Onlinehandel. Dabei gelten die Regelungen zum Fernabsatz, die auch die Verpflichtung zur Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht vorsehen, bei allen Verträgen im Distanzhandel. Also immer dann, wenn sich die Vertragspartner beim Vertragsschluss nicht persönlich in die Augen sehen können, gelten die strengen Vorgaben zum Widerrufsrecht, den Informationspflichten und vieles mehr.
Also auch, wenn Waren oder Dienstleistungen aus einem Katalog, über das Telefon, per SMS, per Fax, Postkarte o.ä. geschlossen werden muss ein Widerrufsrecht gewährt werden. Und: Es muss eben auch über das Bestehen des Widerrufsrechts ordnungsgemäß belehrt werden.
So hat das Landgericht Wuppertal beispielsweise jetzt entschieden, dass auch eine Printwerbung eine Widerrufsbelehrung und das Musterwiderrufsformular enthalten muss.
Die Beklagte hatte in einem Werbeprospekt als Zeitungsbeileger Kleidung beworben. Es wurde ein Bestellschein für eine persönliche Testbestellung beigefügt, in der aber nur auf das generelle Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen wurde. Nähere Hinweise zum Widerrufsrecht sowie genauere Informationen, gegenüber wem dieses auszuüben sei, sowie das Muster-Widerrufsformular, fehlten. Dies sah die Wettbewerbszentrale als Verstoß gegen die Fernabsatzregelungen an und bekam Recht.
(Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Aktenzeichen 11 O 40/15)
Unsere Meinung
Was im Onlinehandel gilt, gilt genauso für alle anderen Medien, also auch im Printbereich. Das wird jedoch nach wie vor teilweise vergessen. Lediglich bei bestimmten Werbeformen, bspw. dem M-Commerce, also dem Handel über das Handy, gewährt der Gesetzgeber insofern Erleichterungen, als die Informationen dem begrenzten Raum angepasst werden dürfen. Da es sich aber um eine Ausnahme vom Grundsatz handelt, sollte man sich schon sicher sein, dass diese Ausnahme auch wirklich im konkreten Fall gilt.




Also sollte auch hier vor der entsprechenden Werbung bzw. dem konkreten Anbieten von Waren und Dienstleistungen jemand gefragt werden, der sich mit so etwas auskennt. Mir fällt da spontan unsere Kanzlei ein. Denn wir widmen uns schwerpunktmäßig auch dem Werberecht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/

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Datum: 30.09.2015 - 12:09 Uhr
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