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SEB Immoinvest: Weitere Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft

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SEB Immoinvest: Weitere Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/seb-immoinvest.html Der in Abwicklung befindliche offene Immobilienfonds SEB Immoinvest (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/seb-immoinvest.html) hat offenbar zwei weitere Immobilien verkauft. Anleger können nach wie vor Schadensersatzansprüche geltend machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Abwicklung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest schreitet voran. Wie u.a. das "fondstelegramm" meldet, wurden das "Hamamatsucho Center Building" in Tokio und das "Shin Osaka Center Building" in Osaka verkauft.

Seit Mait 2012 ist klar, dass der SEB Immoinvest abgewickelt wird. Während dieser Phase erhalten die Anleger turnusmäßige Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich am Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientiert. Da die Immobilienmärkte und damit auch die zu erzielenden Verkaufspreise immer Schwankungen unterworfen sind, können für die Anleger dabei finanzielle Verluste entstehen. Allerdings müssen sie die Abwicklung nicht tatenlos abwarten. Sie haben immer noch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

Die Chancen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 gestiegen. Der BGH entschied, dass die Anleger von den vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten aufgeklärt werden müssen. Die Möglichkeit, Anteile an einem offenen Immobilienfonds jederzeit kaufen und verkaufen zu können, zählt zu den wesentlichen Funktionsmerkmalen eines offenen Immobilienfonds. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Anteilsrücknahme auch vorübergehend aussetzen und den Fonds zu schließen. Dies stelle für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar. Denn während der Schließung könnten sie nicht frei über ihr Geld verfügen.





Für die Informationspflicht der Banken sei es auch unerheblich, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war oder nicht. Banken, die das Schließungsrisiko verschwiegen haben, haben sich nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

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