OTTO STÖBEN IMMOBILIEN kritisiert Informationsdefizit für Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude
(firmenpresse) - Kiel, d. 30.09.2014 – „Stellen Sie sich vor, Sie renovieren die Fassade oder die Fenster Ihres Gebäudes und müssen dann feststellen, dass Sie dieses wieder zurückbauen müssen, weil Ihre Immobilie ohne Ihr Wissen als denkmalgeschützt deklariert wurde.“
Ein solches oder ähnliches Szenario sieht Carsten Stöben, geschäftsführender Gesellschafter von OTTO STÖBEN IMMOBILIEN, auf Eigentümer zukommen, wenn das neue Denkmalschutzgesetz in Schleswig-Holstein in Kraft gesetzt wird.
Die bis dato gängige Praxis sah im Vorwege der Denkmals-Einstufung einer Immobilie einen Dialog mit dem Eigentümer in Form einer Anhörung vor. Dieser konnte hier seine Sicht der Dinge darlegen. Danach wurde die Immobilie per Verwaltungsakt in das sogenannte Denkmalbuch eingetragen. Bei Unstimmigkeiten schaltete sich der Denkmalrat als Schlichter ein, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Diese sehr bewährte Praxis wird mit dem neuen Gesetz ausgehebelt, da hier die Denkmals-Einstufung per in Augenscheinnahme der Immobilie ohne Mitteilung an den jeweiligen Eigentümer vorgenommen wird. Dieser muss zukünftig eigeninitiativ in Erfahrung bringen, ob sein Gebäude denkmalgeschützt ist.
„Aus Sicht eines Maklers und Hausverwalters wäre es dringend erforderlich, dass ein Eigentümer weiterhin im Vorwege über den Denkmalstatus seines Gebäudes informiert wird“, so Carsten Stöben von OTTO STÖBEN IMMOBILIEN. „Die Einstufung einer Immobilie als Denkmal führt dazu, dass vor jeder geplanten Maßnahme, und sei es nur ein Farbanstrich, die Erlaubnis der Denkmalbehörde eingeholt werden muss – und das kann bekanntermaßen dauern.“
Denkmalpflege bedeutet Verpflichtung, auch finanzieller Art, und das in umfänglichen Maße. Die Einbindung der Eigentümer in diesen Prozess ist unabdingbar für die Motivation, ein Gebäude im ursprünglichen Sinne instand zu halten.“ Werden die Eigentümer außen vor gelassen, besteht die Gefahr, dass Fehlrenovierungen vorgenommen werden und unter zusätzlichen Kosten zurückgebaut werden müssen oder dass ein zu erhaltendes Gebäude erst gar nicht renoviert wird. Dies kann nicht im Sinne des Denkmalschutzes sein.
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