PresseKat - EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften

ID: 1114490

Mit Urteil vom 04.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in Deutschland geltenden verminderten Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden unionsrechtswidrig sind (AZ.: C-211/13).

(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Geklagt hatte die Europäische Kommission auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie einem EU-Mitgliedsstaat und einem dritten Staat nicht zu beschränken, verstoßen hat, indem sie Gebietsfremden, d.h. sowohl nicht in Deutschland ansässigen Erblassern oder Schenkern und Erwerbern einer in Deutschland belegenen Immobilie, eine verminderten Freibetrag gewährt hat. Hatte einer der Beteiligten seinen Wohnsitz in Deutschland, so konnte ein höherer Freibetrag geltend gemacht werden.

Die Kommission führte aus, die Regelung führe zu einer höheren Besteuerung, welche wiederum den Wert der Erbschaft oder Schenkung mindere, wenn keiner der Beteiligten seinen Wohnsitz im Inland habe, sodass diese durch die Vorschriften unterschiedlich behandelt würden, wofür jedenfalls mangels objektiver Unterschiedlichkeit kein Grund bestehe. Zudem seien auch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung ersichtlich. Dem hält die Bundesrepublik entgegen, dass die Mitgliedstaaten das Recht hätten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln und hier zulässig zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen differenziert werde.

Dem folgt der EuGH nicht. Dieser sieht jedenfalls eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland als gegeben an, weil durch die Vorschriften der Kapitalverkehr beschränkt werde. Zwar könnten die Mitgliedsstaaten nach einer gesetzlichen Ausnahmeregelung auch nationale Vorschriften anwenden, wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, allerdings müsse diese wegen ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden, sodass nicht jede nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insbesondere werde die Ausnahme ihrerseits dahingehend beschränkt, dass keine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung stattfinden dürfe.





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Datum: 29.09.2014 - 14:05 Uhr
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