PresseKat - Arbeitrechtliche Tipps für Startups

Arbeitrechtliche Tipps für Startups

ID: 1013018

Vermeiden Sie Fehler beim Personalmanagement

(firmenpresse) - Wie gestalte ich Arbeitsverträge richtig? Darf ich meinen Mitarbeitern jederzeit kündigen? Wann eignen sich befristete Arbeitsverträge? Wie lange darf ich meine Mitarbeiter täglich beschäftigen? Was muss ich beim Einsatz von Selbständigen beachten?
Diese und viele mehr sind die Fragen, die sich junge Unternehmen stellen, bevor sie Mitarbeiter anstellen.

Mindestinhalt im Arbeitsvertrag

§ 2 Nachweisgesetz (NachwG) schreibt dem Arbeitgeber vor, dass er spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen hat. Der Mindestinhalt des Arbeitsvertrages lässt sich aus der Auflistung in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG entnehmen.

Vereinbarung befristeter oder unbefristeter Verträge?

Wird der Einsatz eines Mitarbeiters nur vorübergehend benötigt eignet sich u.U. ein befristeter Arbeitsvertrag. Die Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit immer der Schriftform. Wird die Befristung erst nach Arbeitsaufnahme schriftlich fixiert, ist die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag unbefristet.
Keine Notwendigkeit befristete Arbeitsverträge zu vereinbaren kann bestehen, sofern ihr Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Diese sog. Kleinbetriebe fallen nicht unter den Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Studentische Teilzeitmitarbeiter

Wenn Sie Studenten als Mitarbeiter beschäftigen, achten Sie darauf, dass sie Werkstudentenverträge abschließen. Aufgrund des sog. Werkstudentenprivilegs besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Freelancer

Als Freelancer sollten sie unbedingt vertragliche Regelungen zum Urheberrecht treffen. Andernfalls gehen Sie das Risiko ein, dass die Nutzungsrechte an den erstellten Werken, auch Software nicht auf Sie übertragen werden und eine Nutzung damit ausgeschlossen ist.





Einsatz von Selbstständigen

Nicht zu unterschätzen ist der Einsatz von Selbstständigen. Als scheinbar günstige Arbeitskraft und selbst bei vertraglich ausdrücklicher Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit, kann es schnell passieren, dass tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit vorliegt und der Arbeitgeber nach einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlichem Ausmaß aufgefordert wird.

Probezeitkündigung

Kündigungen in der Probezeit sind jederzeit unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen möglich. Sollte ein Betriebsrat existieren, ist dieser auch bei der Probezeitkündigungen zwingend anzuhören.

Abfindung

Ein Anspruch auf eine Abfindung gibt es nach dem geltenden Recht nicht. Ob eine Abfindung gezahlt wird, hängt vom jeweiligen Arbeitgeber ab. Lediglich § 1 a KSchG gibt dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Eine Abfindung wird regelmäßig im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung (Kündigungsschutzklage) mit dem entlassenen Mitarbeiter vereinbart oder als Gegenleistung für den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gezahlt. Eine gesetzliche Verpflichtung gibt es aber nicht.

Urlaub

Auch das Thema Urlaub sorgt regelmäßig für Irritationen. Muss der nicht in Anspruch genommene Urlaub im neuen Jahr gewährt werden? Nach dem Bundeurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub im gleichen Kalenderjahr genommen werden. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart wurde oder der Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen den Urlaub nicht in Anspruch nehmen konnte.

Arbeitszeit

Nicht zu unterschätzen ist die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitnehmer darf im Durchschnitt nicht länger als 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Sie darf nur ausnahmsweise auf 10 Stunden verlängert werden. Wer dagegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt begeht eine Ordnungswidrigkeit und macht sich bußgeldpflichtig.

Autoren: Rechtsanwältin Jenny Gocheva und Rechtsanwältin Julia Dehnhardt

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die gerichtliche Vertretung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Verfahren
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Datum: 31.01.2014 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
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